850.1
GSOZLASOC
CH-JU
Art. 5 Gesetz über die soziale Aktion (SoziAG)
8. Santé, travail, Sozialversicherung » 85. Sozialhilfe » 850. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die soziale Aktion (SoziAG)
1 Die Sozialhilfe wird Personen gewährt, die sich in Not befinden und im Kanton wohnhaft sind oder für die der Staat aufgrund der Bundesgesetzgebung oder internationaler oder interkantonaler Vereinbarungen zuständig ist.
2 Eine Person befindet sich in Not, wenn sie soziale Schwierigkeiten hat oder nicht in der Lage ist, ihren Unterhalt oder den der von ihr abhängigen Personen aus eigener Kraft ausreichend oder rechtzeitig zu sichern.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
ADM 2024 70 · ju (art. 5 al. 2 LASoc)
Social Assistance Termination Based on Retroactive Unemployment Benefits
Définit la notion de personne dans le besoin.
ADM 2018 138 · ju (art. 5 al. 2 LASoc)
Social Services Denies Funding for Non-Recognized Secretarial and Accounting Courses
Cited to define when a person is considered in need.