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850.1 GSOZLASOC CH-JU

Art. 44 Gesetz über die soziale Aktion (GSA)

8. Santé, travail, Sozialversicherung » 85. Sozialhilfe » 850. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 44 Gesetz über die soziale Aktion (GSA)

1 Soweit es ihnen möglich ist, beteiligen sich die unterhaltspflichtigen Eltern gemäß den Artikeln 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie die Personen, die gemäß den Artikeln 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind, an der Bereitstellung der dem Begünstigten gewährten materiellen Hilfe.

2 Die Sozialhilfebehörde bestimmt die Höhe der Beteiligung im Einvernehmen mit dem Schuldner.

3 Im Falle einer Meinungsverschiedenheit ruft die Behörde das zuständige Zivilgericht an.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ADM 2017 16 · ju (art. 44 al. 3 LASoc)
Social Services Denied Reimbursement for Welfare Payments from Heirs
Cited in the factual background regarding a previous claim for maintenance.