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850.1 GSOZLASOC CH-JU

Art. 43 Sozialhilfegesetz (SHG)

8. Santé, travail, Sozialversicherung » 85. Sozialhilfe » 850. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 43 Sozialhilfegesetz (SHG)

1 Der Rückforderungsanspruch verjährt in fünf Jahren, beginnend ab dem Tag, an dem die Behörde Kenntnis von ihrem Recht erlangt hat, jedoch, vorbehaltlich von Absatz 2, absolut in zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Leistungserbringung beendet wurde.

2 Wenn ein Sozialhilfeempfänger die Behörden über seine finanzielle Lage getäuscht hat, beginnt die Verjährungsfrist mit der Entdeckung des Irrtums.

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