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850.1 GSOZLASOC CH-JU

Art. 4 Gesetz über die soziale Aktion (LasAG)

8. Santé, travail, Sozialversicherung » 85. Sozialhilfe » 850. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die soziale Aktion (LasAG)

Die soziale Tätigkeit wird durch folgende Mittel ausgeübt

a) Informations- und Präventionsmaßnahmen;

b) Sozialhilfe, gewährt in Form von persönlicher oder materieller Unterstützung;

c) Eingliederungsmaßnahmen;

d) Unterstützung von öffentlichen oder privaten Institutionen.

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