Art. 36 Gesetz über soziale Maßnahmen (SozG)
Art. 36 Gesetz über soziale Maßnahmen (SozG)
1 Die materielle Hilfe, die an volljährige Personen geleistet wird, ist in den folgenden Situationen rückzahlungspflichtig
a) wenn die Hilfe als Vorschuss auf Leistungen gewährt wurde, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistungen ihnen ausbezahlt werden; die Sozialhilfebehörde kann die direkte Auszahlung dieser Leistungen an sich verlangen;
b) wenn die Hilfe unrechtmäßig durch falsche oder unvollständige Angaben erlangt wurde;
c) wenn der Begünstigte in der Lage ist, seine Schulden ganz oder teilweise zu begleichen, durch Erbschaft, Schenkung, Lottogewinn oder außergewöhnliche Einnahmen, die nicht aus seiner Arbeit stammen;
d) wenn der Begünstigte durch seine Arbeit andere Einkünfte erwirbt, die ihm einen gehobenen Lebensstandard ermöglichen.
2 Darüber hinaus kann die Sozialhilfebehörde die Rückzahlung der Schulden unter den vorgesehenen Bedingungen verlangen, wenn der Begünstigte sich zum Zeitpunkt des Empfangs der Hilfe dazu verpflichtet hat und eine Verwertung des damaligen oder später erworbenen Vermögens zumutbar ist.
3 Die im Rahmen eines Eingliederungsvertrags erhaltenen Leistungen sind nicht rückzahlungspflichtig, ebenso wie diejenigen, die zugunsten einer Person erbracht werden, die sich über ihre Minderjährigkeit hinaus in einer Einrichtung befindet, während ihrer beruflichen Ausbildung.