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850.1 GSOZLASOC CH-JU

Art. 3 Gesetz über die soziale Aktion (GSA)

8. Santé, travail, Sozialversicherung » 85. Sozialhilfe » 850. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die soziale Aktion (GSA)

Die soziale Aktion umfasst alle Maßnahmen, die vom Staat, den Gemeinden und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen ergriffen werden, um Personen zu unterstützen, die in sozialen Schwierigkeiten stecken oder nicht über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.

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