Art. 83 Wasserbewirtschaftungsgesetz (WBG)
Art. 83 Wasserbewirtschaftungsgesetz (WBG)
1 Im Allgemeinen werden die benötigten Wegerechte für die Verlegung öffentlicher Versorgungsleitungen für Wasser und deren Nebenanlagen durch Leitlinien festgelegt, gemäß dem besonderen Planverfahren, das durch die Bau- und Raumplanungsgesetzgebung vorgesehen ist.
2 Vorbehaltlich besonderer Regelungen ist es verboten, Bauwerke zu errichten, Anlagen zu erstellen oder Bäume zu pflanzen auf bestehenden oder geplanten öffentlichen Leitungen und weniger als drei Meter zu beiden Seiten dieser.
3 Die Grundstückseigentümer und ihre Rechtsnachfolger sind verpflichtet, gegen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und Schadensersatz die notwendigen Eingriffe für die Verlegung, den Betrieb und die Instandhaltung der Leitungen zu dulden.
4 Die Verlegung öffentlicher Leitungen kann nur verlangt werden, wenn sie technisch möglich ist und der Grundstückseigentümer die Kosten übernimmt.
5 Die Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer für die durch das Leitungsrecht auferlegten Beschränkungen seines Grundstücks zusteht, wird durch die Bau- und Raumplanungsgesetzgebung geregelt.
6 Das Leitungsrecht kann im Grundbuch vermerkt werden.