Art. 9 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)
Art. 9 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)
1 Das vereinfachte Verfahren im Sinne von Artikel 20 ist, vorbehaltlich von Absatz 3, anwendbar auf die folgenden Projekte
a) Gebäude von geringem Ausmaß, Arbeiten im Sinne von Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe b, kleine Erweiterungen von Gebäuden oder Anlagen;
b) wesentliche Änderungen von Gebäuden und Anlagen (Art. 5);
c) Bauten, die nicht dauerhaft errichtet sind (bewegliche Bauten);
d) Geländeveränderungen.
2 Die kleine Baugenehmigung wird von der Gemeindebehörde erteilt.
3 Das Verfahren für die kleine Baugenehmigung ist jedoch in den folgenden Fällen ausgeschlossen
a) im Falle der Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden und Anlagen, wenn die Baukosten 100 000 Franken übersteigen;
b) wenn das Projekt in Verbindung mit einem anderen steht, auf das das ordentliche Verfahren anwendbar ist, insbesondere im Falle eines Abrisses zum Zwecke eines Neubaus;
c) wenn die betroffenen Projekte dem Nutzungszweck der Zone widersprechen;
d) wenn das Projekt bedeutende öffentliche Interessen berührt, insbesondere diejenigen des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Verkehrssicherheit oder der lokalen Planungen.
4 Das Verfahren für die kleine Baugenehmigung darf nicht wiederholt werden, um ein Projekt im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu realisieren.