Art. 47 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)
Art. 47 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)
1 Es wird auf ein Gesuch um nachträgliche Ausnahmebewilligung nur dann eingetreten, wenn die Verzögerung hinreichend begründet ist. Die Kenntnisnahme des Gesuches erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 19 ff., und die öffentliche Auflage wird nach denselben Bestimmungen vorgenommen. Weitere Schlichtungsgespräche werden nur durchgeführt, wenn die Behörde es im Hinblick auf die Wahrung öffentlicher und nachbarschaftlicher Interessen für notwendig erachtet.
2 Wird das Gesuch um Ausnahmebewilligung erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsrichter eingereicht, so entscheidet das auf Beschwerde ergangene Urteil darüber. Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.
3 Das Verwaltungsgericht tritt auf nachträglich gestellte Ausnahmegesuche nicht ein. Vorbehalten bleibt die Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch Vergleich.