Art. 46 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)
Art. 46 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)
**1 Wenn der Antragsteller während des Bewilligungsverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens sein Projekt ändert, um die von den Behörden oder den Einsprechern erhobenen Einwände zu berücksichtigen oder aus anderen wesentlichen Gründen, kann das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortgesetzt werden, sofern die Änderung keine öffentlichen Interessen berührt. Die Einsprecher und die Nachbarn, die möglicherweise von der Änderung betroffen sind, werden zu dieser Änderung angehört.**
**2 Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde kann, nachdem sie die Betroffenen angehört hat und ohne ein neues Bewilligungsverfahren, Änderungen an einem zugelassenen Projekt genehmigen, die sich während der Ausführung der Arbeiten als notwendig erweisen, sofern dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche Nachbarinteressen beeinträchtigt werden.**