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Art. 45 Verordnung über die Baugenehmigung (BauGV)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 45 Verordnung über die Baugenehmigung (BauGV)

1 Sollte es sich um ein Projekt von gewisser Bedeutung handeln oder falls die rechtliche Situation unklar ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde eine allgemeine Baugesuchsanfrage vor der eigentlichen Antragstellung eingereicht werden. Die allgemeine Anfrage bezieht sich ausschließlich auf die Einbindung des Bauwerks in das umliegende Gelände (Lage, äußeres Erscheinungsbild) und auf die Erschließung des Grundstücks.

2 Der allgemeinen Anfrage sind im Doppel ein Lageplan gemäß den Artikeln 12 und 13 sowie die Vorprojektpläne im Maßstab 1:100 oder 1:200 unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 14 beizufügen. Im Übrigen erfolgt das Verfahren nach den für ordentliche Anträge geltenden Bestimmungen.

3 Die allgemeine Baugenehmigung bindet die Behörden, die den nachfolgenden Antrag auf Baugenehmigung bearbeiten müssen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der allgemeinen Genehmigung eingereicht wird. Der neue Antrag wird nur veröffentlicht, wenn er stärker in öffentliche Interessen eingreift als die allgemeine Anfrage. Falls keine Veröffentlichung erfolgt, wird den Nachbarn gemäß Artikel 21 die öffentliche Auslegung des Ausführungsprojekts mitgeteilt.

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