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701.51 EBGDPC CH-JU

Art. 43 Dekret über die Baugenehmigung (DBG)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 43 Dekret über die Baugenehmigung (DBG)

1 Sobald die Arbeiten begonnen haben, werden sie, soweit wie möglich, ohne Unterbrechung bis zu ihrem Abschluss fortgeführt. Die Gemeindebehörde setzt gegebenenfalls eine Frist hierfür fest.

2 Die Nichteinhaltung der Frist kann baupolizeiliche Maßnahmen (Art. 49) und strafrechtliche Sanktionen (Art. 52) zur Folge haben.

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