701.51
EBGDPC
CH-JU
Art. 43 Dekret über die Baugenehmigung (DBG)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 43 Dekret über die Baugenehmigung (DBG)
1 Sobald die Arbeiten begonnen haben, werden sie, soweit wie möglich, ohne Unterbrechung bis zu ihrem Abschluss fortgeführt. Die Gemeindebehörde setzt gegebenenfalls eine Frist hierfür fest.
2 Die Nichteinhaltung der Frist kann baupolizeiliche Maßnahmen (Art. 49) und strafrechtliche Sanktionen (Art. 52) zur Folge haben.