Art. 4 Verordnung über die Baugenehmigung (DPC)
Art. 4 Verordnung über die Baugenehmigung (DPC)
1 Vorbehaltlich des Artikels 6 ist eine Baugenehmigung erforderlich für die Errichtung und Erweiterung
a) von Gebäuden und Gebäudeteilen;
b) von anderen Anlagen, wie zum Beispiel
- Tanks, Lager- und Verteilanlagen für Benzin, Schmierstoffe und Gas;
- Türme, Schornsteine, Antennen, Transformatorenstationen;
- feste Grenzzäune, Palisaden, Mauern;
- Rampen, Vorsprünge, Schwimmbäder, unterirdische und teilweise unterirdische Bauwerke, Gewächshäuser, Solarkollektoren;
- Güllegruben, Jauchengruben, Kläranlagen, Absetzbecken, Sickergruben;
- private Anlagen (Straße, Zufahrt, Parkplätze, Leitungen, etc.);
- Anlegestellen für Boote, Ankerbojen;
c) von Campingplätzen, Deponien und Abbaustätten, sofern nicht alle Bedingungen präzise im Sonderplan festgelegt sind;
d) von Baustelleneinrichtungen vorbehaltlich des Artikels 6, Absatz 1, Buchstabe g.
2 Eine Baugenehmigung ist ebenfalls erforderlich für
a) die Aufstellung von mobilen Wohnheimen, bewohnbaren Wohnwagen, Zelten, etc. außerhalb eines autorisierten Campingplatzes, sofern diese für mehr als zwei Monate pro Kalenderjahr am gleichen Ort installiert sind;
b) Änderungen eines Grundstücks durch Auffüllung oder Tiefarbeit; diese Anforderung gilt nur für Änderungen von mehr als 1,20 m der Geländehöhe oder für solche von weniger als 1,20 m, wenn die betroffene Fläche mehr als 500 m² beträgt.