701.51
EBGDPC
CH-JU
Art. 35 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 35 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)
Lediglich der nach Artikel 34 ergangene Entscheid kann gemäß den Artikeln 94 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes angefochten werden. Der Einspruch ist jedoch nur zulässig, wenn das Projekt nicht zu Einsprachen im Sinne von Artikel 19 des Bau- und Raumplanungsgesetzes geführt hat oder wenn diese zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde alle zurückgezogen wurden.