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701.51 EBGDPC CH-JU

Art. 24 Verordnung über die Baugenehmigung (DPC)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 24 Verordnung über die Baugenehmigung (DPC)

1 Der Einspruch, schriftlich und begründet, wird während der Einreichungsfrist an die zuständige Gemeindebehörde gerichtet.

2 Kollektive Einsprüche müssen den Namen der Person angeben, die befugt ist, die Gegner rechtsgültig zu vertreten.

3 Wenn der Einspruch von der Gemeindebehörde ausgeht, muss er innerhalb der Einreichungsfrist an die Abteilung für Baubewilligungen gerichtet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ADM 2013 22 · ju (art. 24 al. 1 DPC)
Timely Opposition Extends Construction Permit Review
Cited as the basis for submitting written and motivated opposition to the competent communal authority within the deposit period.