701.51
EBGDPC
CH-JU
Art. 24 Verordnung über die Baugenehmigung (DPC)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 24 Verordnung über die Baugenehmigung (DPC)
1 Der Einspruch, schriftlich und begründet, wird während der Einreichungsfrist an die zuständige Gemeindebehörde gerichtet.
2 Kollektive Einsprüche müssen den Namen der Person angeben, die befugt ist, die Gegner rechtsgültig zu vertreten.
3 Wenn der Einspruch von der Gemeindebehörde ausgeht, muss er innerhalb der Einreichungsfrist an die Abteilung für Baubewilligungen gerichtet werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
ADM 2013 22 · ju (art. 24 al. 1 DPC)
Timely Opposition Extends Construction Permit Review
Cited as the basis for submitting written and motivated opposition to the competent communal authority within the deposit period.