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701.51 EBGDPC CH-JU

Art. 23 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 23 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)

Sind zur Einlegung eines Widerspruchs berechtigt

a) Privatpersonen, deren schutzwürdige Interessen durch das geplante Bauvorhaben berührt würden;

b) private Organisationen, die laut ihrer Satzung die wesentliche und dauerhafte Aufgabe haben, die durch das Bau- und Raumplanungsgesetz geschützten Interessen zu wahren, insbesondere Gesellschaften zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Kulturerbes;

c) die Gemeindebehörden, die Gemeindeverbände und der Staat im Rahmen der Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ADM 2013 96 · ju (art. 23 let. a DPC)
Family Home Building Permit Upheld Despite Density Transfer and Use Objections
Defines who has the right to object, including individuals whose protected interests are affected by the construction project.