701.51
EBGDPC
CH-JU
Art. 23 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 23 Verordnung über die Baugenehmigung (VBG)
Sind zur Einlegung eines Widerspruchs berechtigt
a) Privatpersonen, deren schutzwürdige Interessen durch das geplante Bauvorhaben berührt würden;
b) private Organisationen, die laut ihrer Satzung die wesentliche und dauerhafte Aufgabe haben, die durch das Bau- und Raumplanungsgesetz geschützten Interessen zu wahren, insbesondere Gesellschaften zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Kulturerbes;
c) die Gemeindebehörden, die Gemeindeverbände und der Staat im Rahmen der Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
ADM 2013 96 · ju (art. 23 let. a DPC)
Family Home Building Permit Upheld Despite Density Transfer and Use Objections
Defines who has the right to object, including individuals whose protected interests are affected by the construction project.