701.51
EBGDPC
CH-JU
Art. 19 Verordnung über die Baugenehmigung (BauV)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 19 Verordnung über die Baugenehmigung (BauV)
1 Alle Baugesuchsanträge (Art. 7, 8 und 9, Abs. 3), die im ordentlichen Verfahren geprüft werden müssen, sind öffentlich bekannt zu machen und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
1bis In den Gebieten von kantonalem Interesse beträgt diese Frist 14 Tage für entsprechende Bauten und Anlagen, es sei denn, die Bundesgesetzgebung schreibt eine andere Frist vor.
2 Die Publikation erfolgt im Amtsblatt auf Antrag der Gemeindebehörde sowie durch öffentlichen Aushang.
3 Handelt es sich um Bauten, die einer speziellen Gesetzgebung unterliegen (Industrie, Gasthof, etc.), wird gleichzeitig die Baugesuchsanzeige und das besondere Ersuchen veröffentlicht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
ADM 2013 22 · ju (art. 19 al. 1 DPC)
Timely Opposition Extends Construction Permit Review
Cited for the requirement of public deposit and publication of permit applications for 30 days in ordinary procedure.