701.1
GBRPLCAT
CH-JU
Art. 99 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBRP)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 99 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBRP)
Das Enteignungsgesetz ist anwendbar bei formeller oder materieller Enteignung, soweit dieses Gesetz keine ergänzenden oder entgegenstehenden Vorschriften enthält.