701.1
GBRPLCAT
CH-JU
Art. 75 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBRP)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 75 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBRP)
1 Der Kanton und die Gemeinden sind zuständig für die Schaffung von Vorbehaltszonen, deren Ziel es ist, Beeinträchtigungen der Grundsätze der Raumplanung (Art. 27 RPG) zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf die Richtplanung oder eine Änderung der Gesetzgebung.
2 Eine Zone kann für eine Dauer von maximal fünf Jahren als Vorbehaltszone erklärt werden. Der Kanton kann diese Frist um höchstens drei Jahre verlängern.
3 Für die von den Gemeinden geschaffenen Vorbehaltszonen gilt analog das Verfahren gemäß den Artikeln 71 bis 73, wobei der Gemeinderat die Genehmigungsbehörde und der Kanton die Zustimmungsbehörde ist. Für die vom Kanton geschaffenen Zonen ist die Verfahrensweise des kantonalen Sonderplans analog anwendbar.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
ADM 2020 132 · ju (art. 75 al. 3 LCAT)
Property Owner v. Municipality: Reserved Zone Designation Upheld
Basis for the administrative court's jurisdiction to hear the appeal.
ADM 2020 137 · ju (art. 75 al. 3 LCAT)
Landowners' Challenge to Reserved Zone Designation Rejected
Used to establish the competence of the Administrative Court to hear the appeal.