701.1
GBRPLCAT
CH-JU
Art. 74 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 74 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)
1 Die kommunalen Bauvorschriften sind frühestens ab Inkrafttreten des Genehmigungsentscheids des Amtes für Raumplanung anwendbar; vorbehalten bleiben die Artikel 20 und 21.
2 Die Gemeinde macht die Genehmigung öffentlich bekannt; die genehmigten Vorschriften und Pläne können im Sitz der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
3 Im Übrigen sind die in der Gemeindegesetzgebung vorgesehenen Bestimmungen subsidiär anwendbar.