Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 74 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (169 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)

1 Die kommunalen Bauvorschriften sind frühestens ab Inkrafttreten des Genehmigungsentscheids des Amtes für Raumplanung anwendbar; vorbehalten bleiben die Artikel 20 und 21.

2 Die Gemeinde macht die Genehmigung öffentlich bekannt; die genehmigten Vorschriften und Pläne können im Sitz der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

3 Im Übrigen sind die in der Gemeindegesetzgebung vorgesehenen Bestimmungen subsidiär anwendbar.

← Art. 73 Gesetz über Bau und Raumplanung (GBR) 7. Constructions, travaux publics, énergie, Transporte und Kommunikation » 70. Bauwesen und Raumplanung » 701. Bauwesen Art. 74A Gesetz über die Bau- und Raumplanung (GBRP) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →