Art. 73 Gesetz über Bau und Raumplanung (GBR)
Art. 73 Gesetz über Bau und Raumplanung (GBR)
1 Der Gemeinderat übermittelt unverzüglich die angenommenen Pläne und Vorschriften zur Genehmigung an den Dienst für Raumplanung; er fügt alle erforderlichen Unterlagen bei, einschließlich der Einsprüche und Beobachtungen, die durch die Untersuchung hervorgerufen wurden, das Protokoll der Schlichtungssitzungen, seine begründeten Vorschläge zu den nicht zurückgezogenen Einsprüchen sowie das Protokoll der Sitzungen des Stadtrats oder der Gemeindeversammlung.
2 Der Dienst für Raumplanung prüft die Zweckmäßigkeit dieser Pläne und Vorschriften sowie deren Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem öffentlichen Interesse; er kann die Vorschriften, die diesen Prinzipien zuwiderlaufen, nach Anhörung des Gemeinderats und der betroffenen Eigentümer ändern; er entscheidet zudem über die Einsprüche.
3 Der Genehmigungsbeschluss kann innerhalb von 30 Tagen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, das eine freie Prüfungsbefugnis im Sinne von Artikel 33, Absatz 3, Buchstabe b, des Bundesgesetzes über die Raumplanung besitzt; zur Beschwerde sind die Einsprechenden und die Gemeinde berechtigt.