701.1
GBRPLCAT
CH-JU
Art. 72 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 72 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)
1 Die Pläne und Vorschriften werden der zuständigen Gemeindebehörde zur Genehmigung vorgelegt; diese wird über das Ergebnis der Schlichtungsverhandlungen informiert.
2 Werden Pläne oder Vorschriften, die öffentlich ausgelegt worden sind, vor oder während der Annahme oder im Laufe des Genehmigungsverfahrens geändert, so sind die Betroffenen darüber zu informieren und es muss ihnen die Möglichkeit gegeben werden, Einspruch oder Beschwerde zu erheben; dies gilt auch für unerhebliche Änderungen.