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Art. 70 Gesetz über Bauwesen und Raumplanung (BauG)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 70 Gesetz über Bauwesen und Raumplanung (BauG)

1. Die Entwürfe von Plänen und Vorschriften der Gemeinden müssen zur Vorprüfung dem Departement vorgelegt werden; sie sind mit den erforderlichen technischen Berichten und dem Beteiligungsbericht zu versehen.

2. Der Raumplanungsdienst fordert die Stellungnahmen der betroffenen Dienste an, fasst diese zusammen und koordiniert sie; er erstellt den Vorprüfungsbericht für das Departement.

3. Das Departement übermittelt den Vorprüfungsbericht an die Gemeinde und leitet die notwendigen Verhandlungen ein.

4. Das zuständige Gemeindeorgan kann erst dann über kommunale Vorschriften entscheiden, wenn das Vorprüfungsverfahren abgeschlossen ist.

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