701.1
GBRPLCAT
CH-JU
Art. 67 Gesetz über den Bau und die Raumplanung (GBRP)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 67 Gesetz über den Bau und die Raumplanung (GBRP)
1 Besondere Pläne werden auf Initiative der Gemeinde oder eines oder mehrerer der Grundeigentümer erstellt.
2 Vor der Ausarbeitung des besonderen Plans hört die Gemeinde die betroffenen Eigentümer an.
3 Bevor der Planentwurf zur Vorprüfung (Art. 70) eingereicht wird, sammelt die Gemeinde die Vorschläge oder Stellungnahmen der Grundeigentümer des betroffenen Gebiets; sie kann auch die Eigentümer angrenzender Grundstücke einladen; ein Protokoll der Sitzung wird den Betroffenen übermittelt.
4 Während der Vorprüfung können die Grundeigentümer und die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke von der Gemeinde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Amts für Raumplanung konsultiert werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
ADM 2022 158 · ju (art. 67 al. 1 LCAT)
Property Owners Appeal Development Plan Approval Dismissed
Cited to state that special plans can be established on the initiative of the commune or landowners.
ADM 2022 158 · ju (art. 67 al. 2 LCAT)
Property Owners Appeal Development Plan Approval Dismissed
Cited to establish the commune's obligation to hear interested owners before elaborating a special plan.