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701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 67 Gesetz über den Bau und die Raumplanung (GBRP)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 67 Gesetz über den Bau und die Raumplanung (GBRP)

1 Besondere Pläne werden auf Initiative der Gemeinde oder eines oder mehrerer der Grundeigentümer erstellt.

2 Vor der Ausarbeitung des besonderen Plans hört die Gemeinde die betroffenen Eigentümer an.

3 Bevor der Planentwurf zur Vorprüfung (Art. 70) eingereicht wird, sammelt die Gemeinde die Vorschläge oder Stellungnahmen der Grundeigentümer des betroffenen Gebiets; sie kann auch die Eigentümer angrenzender Grundstücke einladen; ein Protokoll der Sitzung wird den Betroffenen übermittelt.

4 Während der Vorprüfung können die Grundeigentümer und die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke von der Gemeinde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Amts für Raumplanung konsultiert werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

ADM 2022 158 · ju (art. 67 al. 1 LCAT)
Property Owners Appeal Development Plan Approval Dismissed
Cited to state that special plans can be established on the initiative of the commune or landowners.
ADM 2022 158 · ju (art. 67 al. 2 LCAT)
Property Owners Appeal Development Plan Approval Dismissed
Cited to establish the commune's obligation to hear interested owners before elaborating a special plan.