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701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 66 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 66 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

1 Ein Sonderplan kann durch den Zonenplan verbindlich gemacht werden, der mindestens die folgenden Bestimmungen festlegen muss

a) die Ziele der Raumplanung;

b) die Art und das Ausmaß der Nutzung.

2 Im Bereich mit obligatorischem Sonderplan sind Bauprojekte nur auf der Grundlage eines ausführbaren Sonderplans zulässig; die Genehmigung von Projekten, die den Zielen der Raumplanung entsprechen, ist vorbehalten.

3 Die Gebiete mit kantonalem Interesse unterliegen einem obligatorischen Sonderplan.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ADM 2019 101 · ju (Art. 66 al. 1 LCAT)
Construction Permit Denial Due to Insufficient Density Index and Lack of Special Zoning Plan
Cited regarding the potential for a zoning plan to mandate a special plan and the objectives of spatial planning.