Art. 61 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)
Art. 61 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)
Der Sonderplan kann betreffen
a) das Zentrum der Ortschaften und die Gestaltung der Viertel;
b) die Sanierung alter Viertel sowie die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Standort oder der Landschaft;
c) das Gebiet von Ferienhäusern;
d) die Erholungssektoren und Campingplätze;
e) den Schutz bestimmter Teile des Gebiets (Biotope, Flüsse, Waldränder, Aussichtspunkte, Einzelbäume, Hecken, Obstgärten);
f) die technische Ausstattung des Viertels, insbesondere die Verkehrsflächen für Fußgänger und Fahrzeuge, Garagen und Parkplätze sowie deren Zugänge, bestehende oder zu schaffende Sammel- und Energieleitungen, einschließlich deren Anschluss;
g) die Art, den Entwicklungshorizont und die architektonischen Merkmale der Gebäude;
h) die Außenanlagen von Gebäuden und Einrichtungen (Straßen, Plätze, Innenhöfe, Parkplätze, Gärten, Bepflanzungen, Spielplätze usw.);
i) die Etappen und die Bedingungen der Verwirklichung.