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701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 61 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 61 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)

Der Sonderplan kann betreffen

a) das Zentrum der Ortschaften und die Gestaltung der Viertel;

b) die Sanierung alter Viertel sowie die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Standort oder der Landschaft;

c) das Gebiet von Ferienhäusern;

d) die Erholungssektoren und Campingplätze;

e) den Schutz bestimmter Teile des Gebiets (Biotope, Flüsse, Waldränder, Aussichtspunkte, Einzelbäume, Hecken, Obstgärten);

f) die technische Ausstattung des Viertels, insbesondere die Verkehrsflächen für Fußgänger und Fahrzeuge, Garagen und Parkplätze sowie deren Zugänge, bestehende oder zu schaffende Sammel- und Energieleitungen, einschließlich deren Anschluss;

g) die Art, den Entwicklungshorizont und die architektonischen Merkmale der Gebäude;

h) die Außenanlagen von Gebäuden und Einrichtungen (Straßen, Plätze, Innenhöfe, Parkplätze, Gärten, Bepflanzungen, Spielplätze usw.);

i) die Etappen und die Bedingungen der Verwirklichung.

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