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701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 60 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 60 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

1 Der Sonderplan regelt durch einen Plan und Vorschriften den Bau, den Schutz und die Organisation eines abgegrenzten Teils des Gemeindegebiets.

2 Der Umfang des Sonderplans wird kohärent festgelegt; er kann die gemeindliche Regelung bezüglich der Art und des Grades der Nutzung ändern.

3 Der Sonderplan kann besondere Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und den Grundeigentümern vorbehalten oder diese in den genannten Plan aufnehmen.

4 Die Vorschriften können vorsehen, dass der Sonderplan seine Gültigkeit verliert, wenn die Durchführung des Projekts nicht begonnen oder nur teilweise innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend dem Umfang des Projekts ausgeführt wurde; Artikel 46, Absatz 5, bleibt vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ADM 2009 106 · ju (Art. 60 al. 1 LCAT)
Landowners' Appeal for Development Plan Rejected; Caravan Storage Claim Inadmissible
Réglemente ce que le plan spécial doit régler sur une portion délimitée du territoire communal.