Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 54 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (169 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

1 Die Grünzone ist dazu bestimmt, das gebaute Umfeld zu strukturieren, bewohnte Gebiete von Industriegebieten zu trennen, Grünflächen im Zentrum der Ortschaften zu erhalten, Aussichtspunkte und das charakteristische Erscheinungsbild der Ortschaften und Denkmäler zu schützen.

2 In der Grünzone dürfen nur unterirdische Bauten und Anlagen oder Gebäude und Anlagen, die für die Nutzung der entsprechenden Zone notwendig sind, genehmigt werden, vorausgesetzt, dass sie den Zweck der Zone nicht beeinträchtigen; in ihrer Bauordnung kann eine Gemeinde unter denselben Bedingungen auch den Bau kleiner Gebäude im Sinne von Artikel 27 genehmigen.

← Art. 53 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBRP) 7. Constructions, travaux publics, énergie, Transporte und Kommunikation » 70. Bauwesen und Raumplanung » 701. Bauwesen Art. 55 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ADM 2017 94 · ju (Art. 54 al.1 LCAT)
Municipal Reserve Zone upheld against financial loss challenge
Cited regarding the purpose of green zones.