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Art. 51 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRG)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 51 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRG)

1 Die Bauzone umfasst baureife Grundstücke, die

a) bereits weitgehend überbaut sind oder

b) voraussichtlich innerhalb von fünfzehn Jahren der Bebauung zugeführt werden und in diesem Zeitraum erschlossen werden.

2 Die Gemeinden können die Bauzone in Gebiete unterteilen, für die die gleichen Bestimmungen hinsichtlich der Art oder des Maßes der Nutzung gelten, insbesondere in Wohnzone, Zentrumzone, Industrie- und Gewerbezone, Mischzone, Dorfzone.

2bis Die Gemeinden können auf ihrem Gebiet Aktivitätszonen von kantonalem Interesse mit regionalem Status abgrenzen, die den Grundsätzen der Raumplanung des kantonalen Richtplans entsprechen.

3 Die Gemeinden können nach Bedarf andere Nutzungsarten vorsehen: Landwirtschaftszone, Zone für öffentliche Zwecke, Grünzone, Sport- und Freizeitzone, Zone für Ferienhäuser.

4 Die Nutzungsarten können exklusiv, vorrangig oder gemischt sein.

5 Ein Sonderplan kann für einen bestimmten Teil der Bauzone verbindlich gemacht werden (Art. 66), wenn es darum geht, die Bauweise an die Landschaft, das bebaute Umfeld, die Zentrumsentwicklung oder die harmonische Erweiterung des Ortes anzupassen; er ist für die Zone der Ferienhäuser verpflichtend.

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