Art. 49 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBR)
Art. 49 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBR)
1 Die Bauordnung enthält die allgemeinen Vorschriften der Gemeinde in dieser Angelegenheit, die Regelungen im Zusammenhang mit dem Zonenplan sowie etwaige Bestimmungen zur Erhebung von Beiträgen.
2 Je nach Bedarf erlassen die Gemeinden insbesondere detaillierte Bestimmungen über
a) die Art und das Maß der Nutzung;
b) die technische Ausstattung (Art. 4);
c) den Schutz von Standorten und Landschaften (Art. 5);
d) besondere Bauwerke und Anlagen (Art. 30 und 31);
e) die Baugrenzen und Abstände zwischen Gebäuden (Art. 6 bis 8);
f) die Ordnung und Abmessungen der Bauwerke sowie die architektonische Gestaltung und Farbauswahl (Art. 10);
g) die Stellplätze und Anlagen für Fahrzeugparkierung (Art. 12);
h) die Außenanlagen und Erholungsräume (Art. 11 und 13);
i) Gemeinschaftsantennen, Änderungen des Geländes, Gemeinschaftsanlagen usw.
2bis Die Gemeinden bestimmen in ihrer Bauordnung einen minimalen Bruttogeschossflächenindex gemäß den im kantonalen Richtplan festgelegten Regeln.
2ter Sonderpläne können vom minimalen Bruttogeschossflächenindex für die Zone abweichen.
2quater Die Gemeinden können einen maximalen Bruttogeschossflächenindex vorsehen.
3 Wenn die Qualität des Hauptwohnsitzes innerhalb der Bauzone durch eine übermäßige Präsenz von Zweitwohnungen bedroht ist, können die Gemeinden Zonen festlegen, in denen ein Höchstanteil an Zweitwohnungen vorgeschrieben ist.
4 In ihrer Bauordnung oder in speziellen Regelwerken können die Gemeinden folgende Beiträge vorsehen
a) Beiträge oder Gebühren, die von den Grundeigentümern für die Erschließung (Art. 90) und für Bauwerke von öffentlichem Interesse (Art. 92) geschuldet werden;
b) Beiträge oder eine Ausgleichsgebühr für die Kosten der Errichtung von Stellplätzen (Art. 12) und Erholungsräumen (Art. 13);
c) Anschluss- und Nutzungsgebühren (zum Beispiel für das Netz von Gemeinschaftsantennen).