Art. 47 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)
Art. 47 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)
1 Das Dekret über die Bau-Normenverordnung gilt in ländlichen Gemeinden, in denen wenig gebaut wird.
2 Wenn die kommunalen Vorschriften einen wichtigen Sachverhalt im Baurecht nicht behandeln oder unzureichend behandeln, gilt die Bau-Normenverordnung als ergänzendes Recht, sofern sie Bestimmungen enthält, die auf die Situation der Gemeinde zutreffen.
3 Die Bau-Normenverordnung legt insbesondere fest
a) die Definition der Bauordnung und die Grundsätze, die die architektonische Gestaltung regeln;
b) die maximal zulässige Gesamthöhe und die maximale Fassadenhöhe von Gebäuden;
c) die Mindestabstände zur Grundstücksgrenze für Gebäude und Anlagen sowie die Mindestabstände zwischen Gebäuden, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Bedingungen für dichte Bebauung;
d) die Grundsätze des Schutzes von Ortsbildern und der Landschaft;
e) die subsidiäre Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften des privaten Baurechts.