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Art. 47 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 47 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

1 Das Dekret über die Bau-Normenverordnung gilt in ländlichen Gemeinden, in denen wenig gebaut wird.

2 Wenn die kommunalen Vorschriften einen wichtigen Sachverhalt im Baurecht nicht behandeln oder unzureichend behandeln, gilt die Bau-Normenverordnung als ergänzendes Recht, sofern sie Bestimmungen enthält, die auf die Situation der Gemeinde zutreffen.

3 Die Bau-Normenverordnung legt insbesondere fest

a) die Definition der Bauordnung und die Grundsätze, die die architektonische Gestaltung regeln;

b) die maximal zulässige Gesamthöhe und die maximale Fassadenhöhe von Gebäuden;

c) die Mindestabstände zur Grundstücksgrenze für Gebäude und Anlagen sowie die Mindestabstände zwischen Gebäuden, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Bedingungen für dichte Bebauung;

d) die Grundsätze des Schutzes von Ortsbildern und der Landschaft;

e) die subsidiäre Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften des privaten Baurechts.

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