Art. 46 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)
Art. 46 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)
1 Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde für die lokale Raumplanung.
2 Das kommunale Wahlorgan ist befugt, den Zonenplan und die dazugehörigen Vorschriften sowie die Sonderpläne zu verabschieden oder zu ändern, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 3.
3 Die Gemeindeverordnung kann dem Gemeinderat (oder Stadtrat) das Recht einräumen, einen Sonderplan zu verabschieden oder zu ändern, sofern dieser im Hinblick auf Art und Maß der Nutzung mit dem Zonenplan übereinstimmt oder nur geringfügig davon abweicht.
4 Der Gemeinderat ist befugt, einen Leitplan sowie einen Sonderplan zu verabschieden oder zu ändern, wenn dieser verbindlich gemacht wird (Art. 66) oder in erster Linie die Detailerschließung regelt.
5 Wenn Pläne und Vorschriften angepasst werden müssen, fordert das Departement den Gemeinderat auf, dies innerhalb einer angemessenen Frist zu tun; wenn die zuständige kommunale Behörde die genannten Pläne und Vorschriften nicht anpasst, kann die Regierung das Departement ermächtigen, eine Ersatzvornahme durchzuführen.