7. Constructions, travaux publics, énergie, Transporte und Kommunikation » 70. Bauwesen und Raumplanung » 701. Bauwesen (GBRP)
Inhaltsübersicht (169)
Gesetzestext (169 Artikel)
1 Eine Baugenehmigung ist erforderlich für jede Konstruktion, Installation oder Maßnahme, die unter das Baugesetz fällt, insbesondere
a) den Bau, die wesentliche Veränderung und den Abriss von Gebäuden, Gebäudeteilen und anderen Einrichtungen;
b) die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen, Mülldeponien, Rohstoffabbaugebieten und Windparks, es sei denn, alle Bedingungen sind genau im Sonderplan festgelegt;
c) wesentliche Änderungen an einem Grundstück.
2 Keine Bau-, Installations- oder Maßnahme, die einer Genehmigung unterliegt, darf begonnen werden, bevor die zuständige Behörde eine rechtskräftige Baugenehmigung erteilt oder den Beginn der Arbeiten vorläufig genehmigt hat.
Die Baugenehmigung wird erteilt
a) wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht;
b) wenn es nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt und
c) sofern keine Hindernisse im Hinblick auf die Planung im Sinne der Artikel 20 und 21 bestehen.
1 Kein Gebäude oder keine Anlage darf in Bereichen errichtet werden, in denen Leben und Eigentum erfahrungsgemäß oder voraussichtlich durch Steinschlag, Erdrutsche, Erdabgänge, Überschwemmungen und andere Naturgefahren bedroht sind.
2 Dem Grundstückseigentümer bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass die Gefahr, die das Baugrundstück und den Zugangsweg bedroht, durch Sicherheitsmaßnahmen abgewendet wurde.
1 Die Erschließung des Baugrundstücks (ausreichende Zufahrtswege, Wasserversorgung und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und -reinigung, Niederschlagswasserableitung oder -versickerung, Drainages) muss spätestens zu dem Zeitpunkt gewährleistet sein, zu dem das Gebäude oder die Anlage fertiggestellt sein werden, oder, wenn nötig, bereits vor Beginn der Bauarbeiten.
2 Die Erschließungen müssen abgestimmt und, falls erforderlich, gemeinsam erstellt werden; dies erfolgt im Rahmen der Baugenehmigung (private Erschließung) oder in der Regel durch einen Bebauungsplan.
3 Eine öffentliche oder private Zufahrtsstraße ist ausreichend, wenn sie durch ihre Bauweise und Ausstattung den absehbaren Nutzungsanforderungen genügt und, soweit sie über fremdes Eigentum führt, rechtlich gesichert ist; vorbehalten bleibt Artikel 72 des Gesetzes über den Bau und die Instandhaltung von Straßen („Private Zugänge“).
4 Die Regierung definiert den Begriff der ausreichenden Erschließung und legt die Bedingungen fest, die es ermöglichen, den Verkehr auf bestimmten Straßen in Wohn- und Gewerbegebieten zu drosseln.
1 Bauten, Anlagen und Werbetafeln müssen sich in die Landschaft und die Umgebung einfügen; gegebenenfalls können im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Auflagen und Bedingungen erlassen oder eine Änderung des Projekts verlangt werden.
2 Besondere Beachtung verdienen
a) die Landschaften, das typische Erscheinungsbild bebauter Orte und Straßen, die Gebäude, Anlagen und Aussichtspunkte von besonderer Schönheit oder Charakter;
b) die historischen Denkmäler und ihre Umgebung sowie archäologische Stätten;
c) die Flüsse, Gewässer und Feuchtgebiete sowie deren Uferbereiche;
d) die botanischen Stationen und der Lebensraum der Tiere;
e) Baumgruppen, Hecken und Gehölze, die charakteristisch für eine Landschaft oder ein bebautes Umfeld sind;
f) Streuobstwiesen, mageres Weideland und trockene Flächen.
3 Es gilt das spezielle Recht für Objekte, die in den Inventaren des Bundes oder des Kantons aufgeführt sind.
1 Die Abstände zu einer öffentlichen Straße sind diejenigen, die das Gesetz über den Bau und die Instandhaltung von Straßen vorschreibt, es sei denn, dass kommunale Vorschriften etwas anderes bestimmen.
2 Die Gemeinden können in ihrer Regelung
a) die Baulinie bis zur Straßenbegrenzung herabsetzen;
b) einen geringeren Abstand entlang bestimmter Strecken festlegen;
c) den Bau an der Straßenbegrenzung innerhalb genau abgegrenzter Gebiete vorschreiben, insbesondere in alten Stadtvierteln.
1 Gemäß den Vorschriften der Gewässeraufsicht legt das Departement für Umwelt und Ausrüstung (im Folgenden: "Departement") von Fall zu Fall die Abstände fest, die im Verhältnis zu öffentlichen Gewässern oder solchen, die unter staatlicher Aufsicht stehen, einzuhalten sind, es sei denn, kommunale Vorschriften bestimmen allgemein ausreichende Abstände.
2 Der Abstand wird ab dem oberen Rand des Ufers gemessen; im Zweifelsfall entscheidet das Departement.
Vorbehalten sind die von Bundesgesetzen oder anderen kantonalen Gesetzen vorgeschriebenen Abstände, insbesondere die Abstände zu Eisenbahnstrecken, Nationalstraßen und Wäldern.
1 Die neuen Bauten dürfen die nationalen oder kantonalen Grenzen nicht berühren.
2 Sie führen zu einer Anpassung der Gemeindegrenzen, soweit sie diese überschreiten.
1 Die Anordnung der Bauwerke, die Ausrichtung, die Abmessungen, die Dichte und die architektonische Form werden durch die kommunalen Vorschriften geregelt.
2 Die örtliche Nutzung findet Anwendung, wenn die kommunalen Vorschriften diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten.
1 Die Außenanlagen von Gebäuden und Einrichtungen müssen so gestaltet werden, dass sie sich in die Landschaft und die bebauten Umgebungen einfügen, dabei jedoch den Bedürfnissen der Benutzer entsprechen.
2 In ihren Vorschriften können die Gemeinden insbesondere
a) die Pflanzung, Erhaltung und Pflege von Bäumen vorschreiben;
b) einen ausreichend hohen Anteil an Grünflächen festlegen;
c) Erdbewegungen begrenzen;
d) die Art der Mauern, Zäune und Schranken vorschreiben.
1 Beim Bau, der Erweiterung oder der Nutzungsänderung eines Gebäudes oder einer Anlage müssen in ausreichender Anzahl Parkplätze für Personenkraftwagen auf demselben Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe eingerichtet werden.
2 Zudem müssen in ausreichender Anzahl Abstellplätze für Fahrräder, Mofas und Motorräder geschaffen werden.
3 Der Zugang, der Standort, die Abmessungen und die Gestaltung der Parkplätze werden entsprechend den Verkehrserfordernissen, dem Schutz der bebauten Umwelt sowie der Erhaltung des Standorts und der Landschaft festgelegt.
4 Die Parkplätze für Personenkraftwagen sind in einer vom Regierung bestimmten Weise so konzipiert, dass die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ermöglicht wird.
5 In ihren Sonderbauplänen sehen die Gemeinden, Regionen und der Kanton in Straßennähe und zugunsten des Kurzzeitparkens eine angemessene Anzahl von Parkplätzen für Personenkraftwagen sowie eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Fahrräder, Mofas und Motorräder vor.
6 In ihrem Bauordnung oder in einer speziellen Verordnung können die Gemeinden insbesondere
a) anordnen, dass für ein bestimmtes Gebiet entweder gemeinschaftliche Parkeinrichtungen geschaffen oder deren Bau und Nutzung gefördert werden;
b) eine Ersatzabgabe vorsehen, wenn der Bauherr von der Verpflichtung zur Einrichtung aller oder eines Teils der geeigneten Parkplätze befreit ist; der Erlös dieser Abgabe soll eine zufriedenstellende Parkplatzversorgung sicherstellen und sanfte Mobilität in den Zentren fördern; der Regierung legt die Verwendung dieser Abgabe fest;
c) die Einrichtung von Parkplätzen in Bereichen, in denen der Verkehr reduziert oder verboten werden soll, sowie an sensiblen Orten einschränken oder untersagen.
Man versteht unter einem Stellplatz eine hergerichtete und abgegrenzte Fläche, die zum Parken eines Fahrzeugs bestimmt ist.
Parkfläche ist eine Fläche, die aus mehreren Stellplätzen sowie dem Zugang zu diesen besteht.
1 Unter einem kollektiven Parkierungswerk versteht man jede Parkfläche, die nicht mit einem oder mehreren bestimmten Gebäuden verbunden ist.
2 Ein kollektives Parkierungswerk darf nur auf der Grundlage einer Bedarfsstudie errichtet werden, die die Notwendigkeit einer solchen Einrichtung in dem betreffenden Gebiet nachweist.
1 Unter dem Begriff Parkplatzfläche versteht man eine Parkfläche, die aus mehreren Parkplätzen und deren Zufahrten besteht und die nicht in ein mehrstöckiges Gebäude integriert ist.
2 Eine Parkplatzfläche darf in keinem Fall 1.800 m² überschreiten.
3 Jeglicher Überschuss an Parkplatzfläche muss in ein mehrstöckiges Gebäude integriert werden.
1. Die Ausnahmen zu Artikel 12, Absätze 1, 2 und 4, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Behörde, die die Baugenehmigung erteilt.
2. Im Übrigen sind die Artikel 25 bis 28 anwendbar.
1 Bei der Errichtung von Wohnanlagen werden vom Bauherrn Erholungsflächen angelegt.
2 Bei der Ausgestaltung von Erholungsflächen können die Gemeinden Beiträge von Grundstückseigentümern in Höhe des Vorteils verlangen, den diese daraus ziehen.
1 Alle Bauwerke und Anlagen müssen so errichtet und instand gehalten werden, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden; sie müssen den Vorschriften der Gesundheits-, Feuer-, Industrie- und Arbeitsaufsicht genügen.
2 Die erhaltenswerten Objekte müssen so gepflegt werden, dass der Schutz des Kulturerbes gewährleistet ist.
1 Wenn sie neu sind, werden die für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude und Anlagen, die Wohnungen für ältere Menschen, die Wohnanlagen, die Wege und die Einrichtungen auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen entworfen.
2 Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen werden insbesondere durch die Anwendung der folgenden Maßnahmen berücksichtigt
a) Der Zugang von der Straße zu den öffentlich zugänglichen Räumen muss mit dem Rollstuhl befahrbar sein;
b) Gebäude mit vier oder mehr Etagen müssen mit einem Aufzug ausgestattet sein, dessen Abmessungen für Rollstühle geeignet sind;
c) Die architektonische Gestaltung der für die Öffentlichkeit bestimmten Teile der Gebäude und Anlagen muss die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;
d) Parkplätze für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen müssen reserviert und gekennzeichnet werden.
3 Das Departement kann einfache und kostengünstige Anpassungen in bestehenden Gebäuden verlangen, um den Zugang für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern.
Bauten und Anlagen dürfen keine Emissionen verursachen, die der Zweckbestimmung der Zone zuwiderlaufen.
1 Der Antrag auf eine Baugenehmigung wird beim Gemeinderat eingereicht; er muss auf einem offiziellen Formular gestellt werden und ist mit Lageplan, Plänen, gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen sowie, falls zutreffend, mit Begründungen für Abweichungen zu versehen.
2 Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen müssen in der Darstellung, im Inhalt und in der Anzahl den Bestimmungen des Dekrets über die Baugenehmigung entsprechen.
3 Ein Exemplar des Antrags und der anderen Dokumente wird dem Gemeinderat mittels der von der Regierung bereitgestellten Anwendung für die Verwaltung des Baugenehmigungsverfahrens übermittelt.
1 Bei Eingang des Bauantrags prüft die Gemeindebehörde, ob der Antrag vollständig ist, veranlasst gegebenenfalls eine Vervollständigung und leitet die Unterlagen, wenn sie nicht selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist, an die Abteilung für Baugenehmigungen weiter.
2 Die Abteilung für Baugenehmigungen oder gegebenenfalls die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Gemeindebehörde führt unverzüglich eine vorläufige Prüfung der Unterlagen durch. Sie gibt unvollständige oder vorschriftswidrige Anträge an den Antragsteller zurück und fordert ihn auf, die notwendigen Ergänzungen und Korrekturen vorzunehmen.
3 Ist die Abteilung für Baugenehmigungen zuständig und liegen vollständige Unterlagen vor, übermittelt sie innerhalb von 10 Tagen ein Exemplar an die Gemeindebehörde, damit diese die Veröffentlichung des Antrags veranlasst (Art. 19 LQPV). Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich, nachdem die gegebenenfalls erforderlichen Profile aufgestellt wurden.
4 Ist die Gemeindebehörde nicht zuständig für die Erteilung der Genehmigung, leitet sie die Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist mit ihrem Bericht und ihren Vorschlägen an die Abteilung für Baugenehmigungen weiter.
5 Die Behörden sind verpflichtet, die Antragsunterlagen mittels der Anwendung zur Verwaltung des Baugenehmigungsverfahrens zu bearbeiten.
Die Prüfung von Bauanträgen in Gebieten von kantonalem Interesse wird gemäß den vom Regierungsrat festgelegten Modalitäten beschleunigt.
1 Die Bau- und Ausnahmeanträge müssen gemäß den Bestimmungen des Dekrets über die Baugenehmigung veröffentlicht oder den direkt interessierten Personen mitgeteilt werden; das Recht auf Einspruch wird dabei erwähnt.
2 Zur Einsprache berechtigt sind
a) Einzelpersonen, deren schutzwürdige Interessen durch das geplante Bauvorhaben betroffen würden;
b) private Organisationen, die laut ihren Statuten hauptsächlich und dauerhaft damit beauftragt sind, die durch dieses Gesetz geschützten Interessen zu wahren, insbesondere Natur- und Denkmalschutzvereine;
c) die Gemeindebehörden, Gemeindeverbände und der Staat, im Rahmen der Wahrung der öffentlichen Interessen, die ihnen anvertraut wurden.
3 Der schriftliche und begründete Einspruch ist bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.
4 Im Einspruchsverfahren trägt der Antragsteller die Kosten der Einigungsverhandlung, es sei denn, der Einspruch ist offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, in welchem Fall diese dem Einsprechenden auferlegt werden. (...).
1 Die Entscheidung über die Anträge auf Genehmigung wird gemäß dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht getroffen.
2 Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen
a) Projekte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den öffentlich aufgelegten kommunalen Bauvorschriften widersprechen, werden zurückgewiesen; anwendbar ist Artikel 21, Absatz 2, Buchstaben c und d;
b) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Bau und Unterhalt der Straßen treten die kantonalen Sonderpläne ab der öffentlichen Auflage in Kraft;
c) wenn ein Antrag unter Berücksichtigung neuer vorgesehener Vorschriften eingereicht wurde, wird die Entscheidung gemäß diesen getroffen, sobald sie genehmigt wurden.
**1 Wenn ein Baugesuch ein Grundstück betrifft, für das keine oder unzureichende Vorschriften bestehen, und wenn der Bau in erheblichem Maße öffentliche Interessen, insbesondere die örtliche Raumplanung, beeinträchtigt, kann die zuständige kommunale Behörde das Verfahren durch Einsprache aussetzen.**
**2 Es sind in diesem Fall die folgenden Bestimmungen anzuwenden:**
a) Binnen drei Monaten nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen hinterlegt die Gemeinde öffentlich die erforderlichen Vorschriften oder erklärt das Gelände, gegen das sie Einsprache erhoben hat, zur Planungszone (Art. 75); sind wichtige Gründe gegeben, kann die Bewilligungsbehörde diese Frist um höchstens drei Monate verlängern;
b) Zur Ausarbeitung eines örtlichen Raumplanungsplans oder wenn die Bedeutung des Projektes es erfordert, kann der Dienst für Raumplanung in Ausnahmefällen diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern;
c) Die Gemeinde erlässt sodann die neuen Vorschriften und unterbreitet sie dem Dienst für Raumplanung zur Genehmigung; auf Antrag des Gesuchstellers kann der Dienst für Raumplanung der Gemeinde hierfür eine angemessene Frist setzen;
d) Wenn die Gemeinde die Fristen nicht einhält oder wenn die neuen Vorschriften nicht genehmigt werden, wird die Entscheidung über das Baugesuch nach geltendem Recht getroffen.
**3 Das Departement kann Einsprache erheben, um die wichtigen Interessen der kantonalen Raumplanung zu wahren; Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.**
1 Sobald das Dossier vollständig ist und ohne die Veröffentlichung abzuwarten, holt die zuständige Behörde für die Erteilung der Baugenehmigung die Sondergenehmigungen und Stellungnahmen zum Projekt von den an dem Verfahren beteiligten Behörden ein. Letztere äußern sich innerhalb von 30 Tagen.
2 Sie stellt sicher, dass die Sondergenehmigungen und Stellungnahmen koordiniert werden.
3 Sollten die beteiligten Behörden widersprüchliche Stellungnahmen abgeben oder ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Baugenehmigung selbst mit den abgegebenen Stellungnahmen nicht einverstanden, veranlasst sie eine Überprüfung der betreffenden Genehmigungen und Stellungnahmen.
1 Die Daten bezüglich der einheitlichen Entscheidung über den Antrag auf Baugenehmigung gemäß Artikel 22 werden innerhalb einer Verwaltungszelle koordiniert, die unter der Leitung der Abteilung für Baugenehmigungen die betroffenen Behörden zusammenführt.
2 Befindet sich das genehmigungspflichtige Vorhaben auf dem Gebiet einer Gemeinde, die über die Kompetenz zur Erteilung der Genehmigung verfügt, wird diese in die Zelle integriert.
3 Die betroffenen Behörden sind verpflichtet, innerhalb der vorgegebenen Fristen und entsprechend den vom Staat festgelegten Modalitäten zusammenzuarbeiten.
1 Nach einer umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen erlässt die zuständige Behörde eine einheitliche Entscheidung über den Genehmigungsantrag, die die erforderlichen Sondergenehmigungen und etwaige Ausnahmen umfasst. Gegebenenfalls entscheidet sie über Einsprachen.
1bis Diese Entscheidung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem endgültigen Eingang des Dossiers, aller erforderlichen Sondergenehmigungen und Vorabzustimmungen getroffen werden. Die Frist beträgt drei Monate, wenn die Behörde über Einsprachen entscheiden muss.
1ter In kantonal bedeutenden Tätigkeitszonen ergeht diese Entscheidung unmittelbar nach dem Ende der öffentlichen Auflage des Antrags. Die Frist beträgt zwei Monate, wenn die Behörde über Einsprachen entscheiden muss.
2 Nur gegen diese Entscheidung kann gemäß den Artikeln 94 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Einsprache erhoben werden.
3 Der Einspruchsweg steht jedoch nur offen, wenn das Projekt zu keinen Einsprachen im Sinne von Artikel 19 geführt hat oder wenn diese zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vollständig zurückgezogen wurden.
1 Wenn der Einspruch gemäß Artikel 22, Absatz 2 abgelehnt wird oder wenn der Einspruchsweg auf Grundlage dieser Bestimmung nicht eröffnet wurde, kann die Entscheidung mittels Beschwerde direkt vor den Verwaltungsrichter gebracht werden.
2 Zur Beschwerde vor dem Verwaltungsrichter sind der Antragsteller, die Einsprechenden und die zuständige Gemeindebehörde befugt, deren Stellungnahme von der die Genehmigung erteilenden Behörde nicht befolgt wurde.
3 Der Verwaltungsrichter und das Verwaltungsgericht können ebenfalls die Zweckmäßigkeit der Entscheidung überprüfen.
1 Eine entgegen den Vorschriften des öffentlichen Rechts erteilte Bewilligung kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, von der Behörde, die sie erteilt hat, widerrufen werden; das Departement kann den Widerruf anordnen, nachdem es die betreffende Behörde angehört hat.
2 Wenn die Bauarbeiten bereits begonnen haben, ist der Widerruf nur zulässig
a) wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern; der Eigentümer hat jedoch Anspruch auf Entschädigung, wobei die Bestimmungen über die materielle Enteignung sinngemäß anwendbar sind (Art. 102 ff.);
b) wenn der Antragsteller die Bewilligung durch Täuschung der Behörde erlangt hat.
3 Der Widerrufsentscheid ist sofort vollziehbar; er kann auf die gleiche Weise angefochten werden wie die Entscheidungen über die Bewilligung (Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2).
1 Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von bestimmten Vorschriften genehmigt werden, sofern sie nicht das öffentliche Interesse beeinträchtigen.
2 Die Ausnahmen dürfen auch keine wichtigen Interessen von Nachbarn verletzen, es sei denn, diese Beeinträchtigung kann durch eine Entschädigung vollumfänglich ausgeglichen werden (Lastenausgleich gemäß Art. 32 und 33).
3 Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung muss dem Bauantrag beigefügt werden; auf nachträglich gestellte Anträge auf Ausnahmegenehmigung wird nur eingegangen, wenn die Verspätung gerechtfertigt ist.
1. Abweichungen von den kommunalen Bauvorschriften werden von der zuständigen kommunalen Behörde erteilt; sie unterliegen der Ratifizierung durch die Abteilung für Baugenehmigungen.
2. Abweichungen von den kantonalen Vorschriften werden vom Departement gewährt.
1 Abweichend von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts, insbesondere des Flächennutzungsplans, kann die Genehmigungsbehörde die Errichtung von beweglichen Bauwerken und von Gebäuden kleiner Abmessungen, wie etwa Gartenlauben, Kioske, Garagen usw., sowie von kleineren Tiefbauarbeiten, wie offene Brunnen und Zugänge zu Garagen, zulassen.
2 Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
1 Die Ausnahmegenehmigung kann für eine bestimmte Dauer erteilt werden oder unterliegt dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs; sie kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden.
2 Bei Fristablauf oder im Falle eines Widerrufs hat der Eigentümer die genehmigte Bau- oder Anlageneinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen; er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
3 Die Behörde, die die Ausnahmegenehmigung erteilt, kann die Befristung, den Widerrufsvorbehalt und den Ausschluss von Entschädigungsansprüchen für Mehrwert (Entfernungs- oder Mehrwertrevers) im Grundbuch vermerken lassen.
Die Ausnahmen außerhalb der Bauzone werden durch das Bundesgesetz über die Raumplanung sowie durch die nachfolgenden Artikel 29a und 29b geregelt.
Die Nutzung zu Wohnzwecken ohne landwirtschaftlichen Zusammenhang von landwirtschaftlichen Wohngebäuden, die in ihrem Bestand erhalten sind, ist unter den in Artikel 24d, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Raumplanung festgelegten Bedingungen gestattet.
1 Die vollständige Nutzungsänderung von Bauten oder Anlagen, die als schützenswert erachtet werden, ist unter den Bedingungen gestattet, die in Artikel 24d, Absätze 2 und 3, des Bundesgesetzes über die Raumplanung festgelegt sind.
2 Die betreffenden Bauten oder Anlagen müssen zuvor unter Schutz gestellt worden sein. Diese Schutzstellung kann sich ergeben aus
a) den lokalen Planungsinstrumenten oder
b) einer Entscheidung, die gemäß der Gesetzgebung über den Denkmalschutz getroffen wurde.
1 Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 3 ist der Dienst für Territorialentwicklung zuständig für die Entscheidung, ob Bauprojekte außerhalb der Bauzone der Zonenzuweisung entsprechen oder ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
2 In der Landwirtschaftszone ist der Dienst für ländliche Wirtschaft zuständig für die Entscheidung, ob Bauprojekte der Zonenzuweisung entsprechen.
3 Im Waldgebiet, in den Naturschutzgebieten und in den für Gewässer reservierten Bereichen ist das Umweltamt zuständig für die Entscheidung, ob Bauprojekte der Zonenzuweisung entsprechen oder ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 29c ordnet in ihrem Beschluss die Eintragung der Bedingungen, an die die Erteilung der Genehmigung geknüpft ist, sowie der sonstigen Beschränkungen des Eigentumsrechts im Grundbuch an.
1 Bauten und Anlagen, die erheblich von den kommunalen Vorschriften abweichen, dürfen nur aufgrund eines Sonderplans (Art. 60) genehmigt werden.
2 Wer beabsichtigt, eine solche Bau- oder Anlage zu errichten, kann das Verfahren nach einem Sonderplan verlangen.
1 Zu den besonderen Bauten und Anlagen gehören insbesondere
a) Wohnhochhäuser mit mehr als acht Geschossen oberhalb des erschlossenen Geländeniveaus oder mit einer Gesamthöhe von mehr als 25 m;
b) Gebäude und Anlagen, die eine wesentlich höhere Höhe aufweisen als für das betreffende Gebiet zulässig ist;
c) Campingplätze;
d) Einkaufszentren, deren Verkaufsfläche 500 m² übersteigt; in städtischen Gebieten gilt diese Maßnahme nur außerhalb von traditionell geschäftlich genutzten Vierteln;
e) Abstellplätze für stillgelegte Autos, Maschinen und Geräte;
f) Deponie- und Abbaustellen, ausgenommen solche von sehr geringer Bedeutung, die im Sinne von Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden können.
2 Erfordern keinen speziellen Plan
a) turmähnliche Bauten wie Kirchtürme, Aussichtstürme, Schornsteine, Masten usw.;
b) Industriegebäude in Industriegebieten oder ausschließlichen Gewerbegebieten, sofern die Bauordnung keinen speziellen Plan fordert;
c) landwirtschaftliche Gebäude;
d) ...
1 Wenn ein Grundeigentümer von einem besonderen Vorteil profitiert, der ihm auf Kosten eines Nachbarn aufgrund einer Ausnahmebewilligung, eines Sonderplans oder anderer Maßnahmen gewährt wurde, die von den kommunalen Bauvorschriften abweichen, muss er den Nachbarn entschädigen, sofern dieser einen erheblichen Nachteil erleidet.
2 Zur Entschädigung der Lasten verpflichtet ist derjenige, der zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Baubewilligung Eigentümer des Grundstücks ist oder, wenn das Bauwerk im Baurecht errichtet wurde, der Inhaber dieses Rechts.
3 Der Anspruch auf Ausgleich der Lasten ist durch ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäß Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch gesichert.
1 Ein besonderer Vorteil im Sinne des Artikels 32 wird bei der Veröffentlichung oder durch eine spezielle Mitteilung an die betroffenen Nachbarn angezeigt, die eingeladen werden, innerhalb der Einspruchsfrist oder innerhalb einer im Hinweis angegebenen besonderen Frist, eventuelle Anträge auf Lastenausgleich bei der bezeichneten Behörde einzureichen.
2 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt, teilt ihre Entscheidung, sobald sie in Kraft tritt, den Personen mit, die einen Antrag auf Lastenausgleich angekündigt haben und informiert sie darüber, dass sie innerhalb von 90 Tagen beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Lastenausgleich stellen können.
3 Das Recht auf Lastenausgleich erlischt
a) wenn es nicht fristgerecht angezeigt wurde, sofern die Veröffentlichung des Projekts oder der Hinweis der lokalen Behörde eine Verfallsandrohung enthielten;
b) wenn die Frist zur Einreichung des Antrags nicht eingehalten wurde.
1 Der Staat erstellt und betreibt die Anwendung für die Verwaltung des Baugenehmigungsverfahrens unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Nutzer und der in das Verfahren involvierten Behörden.
2 Die Gemeinden tragen ihre Ausstattungs- und Verbindungskosten.
3 Die Anwendung wird den Gemeinden gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt, deren Tarif vom Staat so festgelegt wird, dass die Kosten gedeckt sind.
4 Der Betrag dieser Gebühr kann auf die für die Erteilung der Baugenehmigung erhobene Gebühr umgelegt werden.
1 Die Baupolizei wird von der zuständigen kommunalen Behörde unter der Aufsicht der Abteilung für Baubewilligungen ausgeübt; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Departements gemäß nachfolgendem Absatz 2.
2 Zuständigkeitsbereich des Departements
a) die Straßenbaupolizei, gemäß dem Gesetz über den Bau und Unterhalt der Straßen;
b) die Wasserbaupolizei, im Rahmen der in Artikel 35 vorgesehenen Grenzen.
3 Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Baupolizei aus.
4 Bei Bedarf stehen die Organe der Kantonspolizei und der Gemeindepolizei den Behörden der Baupolizei zur Verfügung.
1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen die Baupolizeibehörden die notwendigen Maßnahmen zur Anwendung dieses Gesetzes sowie der darauf basierenden Vorschriften und Entscheidungen.
2 Insbesondere obliegt es ihnen
a) die Einhaltung der Bauvorschriften und der mit der Baubewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen bei der Durchführung von Bauprojekten zu überwachen;
b) den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen, wenn Arbeiten unrechtmäßig ausgeführt werden oder Bauvorschriften sowie Bedingungen und Auflagen nachträglich verletzt werden;
c) die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung zu veranlassen, die durch unvollendete, schlecht unterhaltene oder auf andere Weise rechtswidrige Bauten und Anlagen verursacht werden.
3 Vorbehalten bleiben die Befugnisse der örtlichen Polizei gemäß dem Erlass über die örtliche Polizei.
**1 Wenn Bauarbeiten ohne Genehmigung oder unter Verletzung der Bestimmungen derselben durchgeführt werden, ordnet die zuständige Baubehörde die Einstellung der Arbeiten an; diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar.**
**2 Wenn der Mangel durch eine nachträglich erteilte Genehmigung behoben werden kann, setzt die Baubehörde dem Eigentümer oder dem Inhaber des Baurechts eine Frist zur Einreichung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung im Rahmen der laufenden Arbeiten und teilt ihm mit, dass, wenn dieser Antrag nicht innerhalb dieser Frist eingereicht wird, sie die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands anordnen wird.**
**3 Wenn von vornherein feststeht, dass der Mangel nicht durch eine nachträglich erteilte Genehmigung behoben werden kann, oder wenn der Antrag nicht gemäß Absatz 2 oben eingereicht wird, oder wenn er schließlich abgelehnt wird, setzt die Baubehörde dem Eigentümer oder dem Inhaber des Baurechts eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Änderung der widerrechtlich errichteten Bauten oder Bauteile unter Androhung der Ersatzvornahme.**
**4 Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Fertigstellung der widerrechtlichen Arbeiten kann die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands nur gefordert werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern.**
1 Die Entscheidungen, die gemäß den Artikeln 35 und 36 getroffen wurden, können innerhalb von 30 Tagen durch Berufung beim Verwaltungsrichter angefochten werden.
2 Die Abteilung für Baugenehmigungen wird im Laufe des Verfahrens angehört.
3 Wenn die Berufung abgewiesen wird, setzt das Urteil eine neue Frist für die Ausführung der angeordneten Maßnahmen fest.
1 Wenn die Maßnahmen nicht innerhalb der Fristen ausgeführt wurden oder nicht entsprechend den Vorschriften ausgeführt worden sind, lässt die Baupolizeibehörde sie von Dritten auf Kosten des Verpflichteten ausführen.
2 Diese Kosten werden durch ein gesetzliches Pfandrecht gemäß Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch gesichert.
3 ...
1 Wenn die Gemeindebehörde ihre Pflichten in Bezug auf die Baupolizei vernachlässigt und dadurch öffentliche Interessen gefährdet werden, ergreift die Abteilung für Baugenehmigungen an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen; wenn die betreffenden Interessen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstes fallen, ist dieser dafür zuständig.
2 Die Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde, unbeschadet ihrer Rückgriffsrechte gegenüber den Verpflichteten gemäß Artikel 38.
1 Ist mit einer Geldstrafe von höchstens 40.000 Franken zu bestrafen
a) wer als Verantwortlicher ein Bauprojekt ohne Genehmigung ausführt oder ausführen lässt, unter Verletzung der Bestimmungen einer Genehmigung oder der daran geknüpften Bedingungen und Vorbehalte;
b) wer vollstreckbare Anordnungen der Baupolizei nicht befolgt.
2 In schweren Fällen kann eine Geldstrafe von bis zu 70.000 Franken verhängt werden.
3 Wurde die Übertretung im Rahmen der Führung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, haftet diese gesamtschuldnerisch für Geldstrafen, Gebührenerhebungen und Kosten; im Strafverfahren hat sie die Rechte einer Partei.
4 Der Staat, öffentlich-rechtliche Zweckverbände und Gemeinden, deren Vorschriften und Entscheidungen verletzt wurden, können im Strafverfahren die Rechte einer Partei ausüben.
Die Raumplanung hat das Ziel, den Boden sinnvoll zu nutzen und das Gebiet im Hinblick auf die gewünschte Entwicklung des Kantons rationell zu besiedeln; sie gewährleistet die Koordination der Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Organisation des Gebiets haben, und die gerechte Verteilung des Bodens zwischen den verschiedenen Nutzern.
1 Die Gemeinden, die Regionen und der Kanton berücksichtigen die Grundsätze der Raumplanung in all ihren Tätigkeiten; bei der Erfüllung ihrer Aufgaben achten sie auf die natürlichen Gegebenheiten, die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie auf die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung.
2 Zu diesem Zweck müssen sie insbesondere
a) die natürlichen Lebensgrundlagen schützen (Boden, Luft, Wasser, Wald);
b) die für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Flächen, insbesondere die kultivierbaren Gebiete, erhalten;
c) den Raum so organisieren, dass die Entwicklung der Wirtschaftssektoren in den verschiedenen Teilen des Kantons gefördert wird;
d) ein lebensfreundliches bebautes Umfeld für Wohnen und wirtschaftliche Aktivitäten gestalten und pflegen;
e) die ursprünglichen Landschaften, Naturschönheiten und Erholungsräume bewahren;
f) die Ufer der Wasserläufe frei halten und den Zugang und die Nutzung für die Öffentlichkeit erleichtern;
g) die besonderen Qualitäten der schützenswerten Bauwerke, Quartiere und Objekte bewahren, pflegen und bei Bedarf wiederherstellen;
h) die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich der Umwelt, Ausrüstung, Bau und Versorgung fördern.
3 Die im Rahmen der Raumplanung ergriffenen Maßnahmen werden die Gemeindeselbstverwaltung, die individuelle Freiheit und die privaten Interessen nur insoweit einschränken, als es das Allgemeininteresse gebietet.
**1 Die kantonalen, regionalen und kommunalen Behörden stellen der Bevölkerung umfassende Informationen über die Pläne, Ziele und den Ablauf der Planungsarbeiten zur Verfügung.**
**2 Die Mitwirkung der Bevölkerung muss bei der Erstellung der in diesem Gesetz vorgesehenen Pläne sichergestellt werden.**
**3 Jedermann hat das Recht, begründete Beobachtungen und Vorschläge zu äußern; diese werden in einem Bericht festgehalten und den für die Entscheidung und Genehmigung zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.**
1 Die Raumplanung des Kantons erfolgt auf lokaler, regionaler und kantonaler Ebene.
2 Die lokale Raumplanung obliegt den Gemeinden; sie besteht darin, das Gemeindegebiet durch einen lokalen Raumplan und die damit verbundenen spezifischen Aufgaben zu organisieren (Art. 45).
2bis Die regionale Raumplanung obliegt den Regionen. Sie besteht insbesondere darin, einen regionalen Richtplan aufzustellen, der für die Gemeinden der Region und den Kanton verbindlich ist.
3 Die kantonale Raumplanung besteht insbesondere darin, einen Richtplan im Sinne der Artikel 6 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung aufzustellen, der für die Behörden der verschiedenen Ebenen bindend ist.
4 Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Raumplanung aus.
1 Die örtliche Raumplanung umfasst folgende Elemente, die gemäß den Bedürfnissen der Gemeinde ausgearbeitet werden
a) die Grundlagenstudien;
b) die kommunalen Richtpläne;
c) den Zonenplan für das gesamte Gemeindegebiet;
d) die Zonen- und Baupolizeireglemente;
e) die Sonderpläne, die für einen bestimmten Teil des Gemeindegebiets detailliertere Vorschriften enthalten.
2 Die besonderen Aufgaben der örtlichen Raumplanung sind darüber hinaus folgende
a) die Erschließung der Baugrundstücke;
b) die Erschließung und Aufwertung des Ortszentrums und der Erholungsgebiete;
c) die Umlegung der Baugrundstücke, die Anpassung der Grenzen und die Aufhebung von Dienstbarkeiten;
d) die Bereitstellung von Bauland;
e) die Aufwertung des Immobilienbestands durch dessen Sanierung.
1 Die Gemeinden arbeiten zugunsten der tatsächlichen Umsetzung ihrer Planung mittels einer aktiven Bodenpolitik, die an die örtlichen Gegebenheiten angepasst ist, zusätzlich zu den in der Gesetzgebung vorgesehenen Maßnahmen.
2 Die Gemeinden ergreifen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit von Boden zu gewährleisten, insbesondere bei neuen Zonierungen oder Nutzungsänderungen.
1 Die Grundstücke, die der Bauzone zugewiesen sind, müssen innerhalb von sechs Jahren nach der Erstellung der technischen Erschließung des Quartiers (Art. 85) ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Der Dienst für territoriale Entwicklung kann diese Frist aus triftigen Gründen verlängern. Die Frist beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zu laufen.
2 Wenn die Grundstücke innerhalb dieser Frist nicht bebaut werden, hat die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Marktwert auf die gesamte betroffene Fläche oder einen Teil davon, sofern das öffentliche Interesse das private Interesse überwiegt. Wenn die Gemeinde von ihrem Recht Gebrauch machen möchte, erlässt sie einen Entscheid.
3 Werden die Grundstücke nicht bebaut, liegen sie außerhalb des bebauten Gebiets und sind sie innerhalb der nächsten fünfzehn Jahre nicht erforderlich für den Bau, so veranlasst die Gemeinde ihre Auszonung.
4 Um die Verfügbarkeit von Bauzonen weiter zu erhöhen, kann die Gemeinde Verwaltungsrechtsverträge mit den Eigentümern abschließen, die ein Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde innerhalb einer kürzeren Frist als der in Absatz 1 festgelegten Frist vorsehen. Dieses Vorkaufsrecht ist im Grundbuch eingetragen.
1 Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde für die lokale Raumplanung.
2 Das kommunale Wahlorgan ist befugt, den Zonenplan und die dazugehörigen Vorschriften sowie die Sonderpläne zu verabschieden oder zu ändern, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 3.
3 Die Gemeindeverordnung kann dem Gemeinderat (oder Stadtrat) das Recht einräumen, einen Sonderplan zu verabschieden oder zu ändern, sofern dieser im Hinblick auf Art und Maß der Nutzung mit dem Zonenplan übereinstimmt oder nur geringfügig davon abweicht.
4 Der Gemeinderat ist befugt, einen Leitplan sowie einen Sonderplan zu verabschieden oder zu ändern, wenn dieser verbindlich gemacht wird (Art. 66) oder in erster Linie die Detailerschließung regelt.
5 Wenn Pläne und Vorschriften angepasst werden müssen, fordert das Departement den Gemeinderat auf, dies innerhalb einer angemessenen Frist zu tun; wenn die zuständige kommunale Behörde die genannten Pläne und Vorschriften nicht anpasst, kann die Regierung das Departement ermächtigen, eine Ersatzvornahme durchzuführen.
1 Das Dekret über die Bau-Normenverordnung gilt in ländlichen Gemeinden, in denen wenig gebaut wird.
2 Wenn die kommunalen Vorschriften einen wichtigen Sachverhalt im Baurecht nicht behandeln oder unzureichend behandeln, gilt die Bau-Normenverordnung als ergänzendes Recht, sofern sie Bestimmungen enthält, die auf die Situation der Gemeinde zutreffen.
3 Die Bau-Normenverordnung legt insbesondere fest
a) die Definition der Bauordnung und die Grundsätze, die die architektonische Gestaltung regeln;
b) die maximal zulässige Gesamthöhe und die maximale Fassadenhöhe von Gebäuden;
c) die Mindestabstände zur Grundstücksgrenze für Gebäude und Anlagen sowie die Mindestabstände zwischen Gebäuden, einschließlich der öffentlich-rechtlichen Bedingungen für dichte Bebauung;
d) die Grundsätze des Schutzes von Ortsbildern und der Landschaft;
e) die subsidiäre Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften des privaten Baurechts.
1 Die Basisstudien sammeln die wesentlichen Daten zur bestehenden Situation und zu den gesetzlichen Anforderungen.
2 Die Richtpläne legen im Großen und Ganzen die zu erreichenden Ziele fest, unter Berücksichtigung der gewünschten Entwicklung und der Weiterentwicklung der Bedürfnisse.
3 Die Richtpläne binden die kommunalen und kantonalen Exekutivbehörden.
1 Die Bauordnung enthält die allgemeinen Vorschriften der Gemeinde in dieser Angelegenheit, die Regelungen im Zusammenhang mit dem Zonenplan sowie etwaige Bestimmungen zur Erhebung von Beiträgen.
2 Je nach Bedarf erlassen die Gemeinden insbesondere detaillierte Bestimmungen über
a) die Art und das Maß der Nutzung;
b) die technische Ausstattung (Art. 4);
c) den Schutz von Standorten und Landschaften (Art. 5);
d) besondere Bauwerke und Anlagen (Art. 30 und 31);
e) die Baugrenzen und Abstände zwischen Gebäuden (Art. 6 bis 8);
f) die Ordnung und Abmessungen der Bauwerke sowie die architektonische Gestaltung und Farbauswahl (Art. 10);
g) die Stellplätze und Anlagen für Fahrzeugparkierung (Art. 12);
h) die Außenanlagen und Erholungsräume (Art. 11 und 13);
i) Gemeinschaftsantennen, Änderungen des Geländes, Gemeinschaftsanlagen usw.
2bis Die Gemeinden bestimmen in ihrer Bauordnung einen minimalen Bruttogeschossflächenindex gemäß den im kantonalen Richtplan festgelegten Regeln.
2ter Sonderpläne können vom minimalen Bruttogeschossflächenindex für die Zone abweichen.
2quater Die Gemeinden können einen maximalen Bruttogeschossflächenindex vorsehen.
3 Wenn die Qualität des Hauptwohnsitzes innerhalb der Bauzone durch eine übermäßige Präsenz von Zweitwohnungen bedroht ist, können die Gemeinden Zonen festlegen, in denen ein Höchstanteil an Zweitwohnungen vorgeschrieben ist.
4 In ihrer Bauordnung oder in speziellen Regelwerken können die Gemeinden folgende Beiträge vorsehen
a) Beiträge oder Gebühren, die von den Grundeigentümern für die Erschließung (Art. 90) und für Bauwerke von öffentlichem Interesse (Art. 92) geschuldet werden;
b) Beiträge oder eine Ausgleichsgebühr für die Kosten der Errichtung von Stellplätzen (Art. 12) und Erholungsräumen (Art. 13);
c) Anschluss- und Nutzungsgebühren (zum Beispiel für das Netz von Gemeinschaftsantennen).
1 Der Zonenplan legt das Bauland und dessen Unterteilungen, die Landwirtschaftszone sowie die anderen Zonen fest; er bezeichnet die zu schützenden Zonen, die Zonen, die gegenüber Naturereignissen empfindlich sind, sowie die Zonen mit Beeinträchtigungen.
2 Im Allgemeinen enthält der Zonenplan indikativ die Maßnahmen, die aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen getroffen wurden und die Grundstückseigentum belasten; diese beziehen sich insbesondere auf
a) die Bereiche, die der Forstgesetzgebung unterliegen;
b) die Naturschutzgebiete und geschützten Objekte;
c) die Gewässerschutzbereiche und -perimeter.
1 Die Bauzone umfasst baureife Grundstücke, die
a) bereits weitgehend überbaut sind oder
b) voraussichtlich innerhalb von fünfzehn Jahren der Bebauung zugeführt werden und in diesem Zeitraum erschlossen werden.
2 Die Gemeinden können die Bauzone in Gebiete unterteilen, für die die gleichen Bestimmungen hinsichtlich der Art oder des Maßes der Nutzung gelten, insbesondere in Wohnzone, Zentrumzone, Industrie- und Gewerbezone, Mischzone, Dorfzone.
2bis Die Gemeinden können auf ihrem Gebiet Aktivitätszonen von kantonalem Interesse mit regionalem Status abgrenzen, die den Grundsätzen der Raumplanung des kantonalen Richtplans entsprechen.
3 Die Gemeinden können nach Bedarf andere Nutzungsarten vorsehen: Landwirtschaftszone, Zone für öffentliche Zwecke, Grünzone, Sport- und Freizeitzone, Zone für Ferienhäuser.
4 Die Nutzungsarten können exklusiv, vorrangig oder gemischt sein.
5 Ein Sonderplan kann für einen bestimmten Teil der Bauzone verbindlich gemacht werden (Art. 66), wenn es darum geht, die Bauweise an die Landschaft, das bebaute Umfeld, die Zentrumsentwicklung oder die harmonische Erweiterung des Ortes anzupassen; er ist für die Zone der Ferienhäuser verpflichtend.
1 Grundstücke können als Landwirtschaftszone erklärt werden, sofern sie sich in der Bauzone befinden und einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen, der aus landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie den für den Betrieb erforderlichen umliegenden Flächen besteht; dieser Betrieb muss jedoch sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus praktischer Sicht gesichert erscheinen.
2 Die Vorschriften für Bauten und Anlagen sind mit denen für die Landwirtschaftszone identisch; jedoch dürfen die Emissionen einen normalen Umfang nicht überschreiten.
3 Eine Landwirtschaftszone kann vor Ablauf der fünfzehnjährigen Frist aufgrund zwingender Anforderungen der örtlichen Planung oder wenn die Existenzgrundlage des landwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr gesichert ist, aufgehoben werden.
4 Im Falle der Aufhebung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die eingerichteten technischen Anlagen bestehen, von denen die neue Zone profitiert; die Höhe der Gebühren richtet sich nach der neuen Nutzung.
1 Die Zone des öffentlichen Nutzens umfasst die Grundstücke, die bereits für Einrichtungen und Bauwerke von öffentlichem Interesse genutzt werden oder für diesen Zweck bestimmt sind, wie zum Beispiel
a) Verwaltungsgebäude, Schulen, Krankenhäuser, Kirchen, Friedhöfe, Einrichtungen der öffentlichen Versorgung, Gemeinschaftsräume des Zivilschutzes;
b) Gebäude und Einrichtungen von kulturellen und gemeinnützigen Institutionen;
c) Gestaltung von Gemeinde- oder Stadtteilzentren, Parks, Gärten, Spiel- und Sportplätzen;
d) Skipisten, Grundstücke für den Bau von Skiliften sowie für Zufahrtswege und Parkplätze.
2 Die zuständige Körperschaft entscheidet, welche öffentlichen Einrichtungen und Bauwerke in der von ihr festgelegten Zone des öffentlichen Nutzens errichtet werden sollen.
1 Die Grünzone ist dazu bestimmt, das gebaute Umfeld zu strukturieren, bewohnte Gebiete von Industriegebieten zu trennen, Grünflächen im Zentrum der Ortschaften zu erhalten, Aussichtspunkte und das charakteristische Erscheinungsbild der Ortschaften und Denkmäler zu schützen.
2 In der Grünzone dürfen nur unterirdische Bauten und Anlagen oder Gebäude und Anlagen, die für die Nutzung der entsprechenden Zone notwendig sind, genehmigt werden, vorausgesetzt, dass sie den Zweck der Zone nicht beeinträchtigen; in ihrer Bauordnung kann eine Gemeinde unter denselben Bedingungen auch den Bau kleiner Gebäude im Sinne von Artikel 27 genehmigen.
1 Die Anlage von Sport- und Spielplätzen sowie von Flächen für Freizeitaktivitäten, die in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich sind, kann in der Sport- und Freizeitzone erfolgen.
2 In ihrer Bauordnung legt die Gemeinde die Art der erlaubten Bauten sowie die baupolizeilichen Maßnahmen fest; es kann insbesondere die Errichtung von folgenden Bauten genehmigt werden
a) Nebengebäude wie Imbissstände, Umkleideräume, Duschen und Toiletten, Materiallager, Versammlungsräume für die Nutzer;
b) Sporthallen, Gemeinschafts- und Schlafräume.
1 Im Gebiet der Ferienhäuser kann die Regelung des speziellen Plans die Bedienung der Zone durch öffentliche Dienste wie den Straßenservice, die Schneeräumung und die Bekämpfung von Glatteis ausschließen oder an besondere Leistungen der Grundstückseigentümer koppeln; die Grundstückseigentümer werden, falls notwendig, ihre eigenen Dienste organisieren und insbesondere eine einwandfreie Müllbeseitigung sicherstellen.
2 Die kollektiven Ausstattungsanlagen müssen ab Beginn der Bebauung der Zone eingerichtet werden; die Arbeiten müssen so organisiert werden, dass sie stufenweise ablaufen.
1 Die Landwirtschaftszonen dienen dazu, die langfristige Versorgung des Landes zu sichern, die Landschaft und Erholungsräume zu bewahren und das ökologische Gleichgewicht zu gewährleisten. Sie sollten soweit wie möglich von jeglicher Bebauung freigehalten werden, aufgrund der unterschiedlichen Funktionen der Landwirtschaftszone, und umfassen
a) Grundstücke, die sich für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eignen und die für die Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft notwendig sind;
b) Grundstücke, die im allgemeinen Interesse von der Landwirtschaft bewirtschaftet werden müssen.
2 Bauten und Anlagen sind dort zulässig, wenn sie der Bestimmung der Landwirtschaftszone entsprechen. Vorbehalten bleiben entgegenstehende Bestimmungen des Bundesrechts sowie die Artikel 29a und 29b.
3 Der Standort der Bauten und Anlagen muss entsprechend den Erfordernissen einer rationellen Bodennutzung gewählt werden und das Landschafts- und Ortsbild achten; Artikel 5 ist insbesondere anwendbar.
1 Die spezielle Landwirtschaftszone bildet eine Untergliederung der Landwirtschaftszone, in der Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige landwirtschaftliche Produktion, die die Grenzen der internen Entwicklung gemäß dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz überschreiten, zulässig sind.
2 Der kantonale Richtplan nennt die geschützten Gebiete, in denen spezielle Landwirtschaftszonen ausgeschlossen sind; er legt die Kriterien fest, denen die Abgrenzung solcher Zonen in den lokalen Raumplanungen entsprechen muss.
3 Der Bau und Unterhalt der technischen Einrichtung obliegt den Eigentümern.
1 Der kantonale Richtplan bezeichnet die kleinen Siedlungseinheiten außerhalb der Bauzone, die von den Gemeinden in ihren lokalen Raumplanungen als Weilerzonen abgegrenzt werden können; er gibt die auf diese Zonen anwendbaren Grundsätze an.
2 Das in Artikel 29c Absatz 1 vorgesehene Verfahren ist sinngemäß auf Bau-, Umgestaltungs- oder Nutzungsänderungsprojekte in der Weilerzone anwendbar.
**1 Die Gemeinden bezeichnen als Schutzgebiete jene Landschaften oder Teile von Landschaften, bauliche Anlagen und archäologische Stätten, die sich in besonderer Weise durch ihre Schönheit, ihre Originalität, ihren kulturellen oder wissenschaftlichen Wert auszeichnen; hierzu gehören insbesondere Flussläufe und deren Ufer, Baumgruppen, Obstgärten, Hecken, Aussichtspunkte, malerische Straßen, lokale Stätten sowie andere schützenswerte Objekte und der sie umgebende Raum.**
**2 Die Gemeinden erlassen die durch die Schutzmaßnahmen erforderlichen Beschränkungen; sie können Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen auferlegen.**
1 Die Gemeinden berücksichtigen die Schutzzone "S" sowie die für Naturphänomene sensiblen Zonen und erwähnen diese gegebenenfalls in ihrem Zonenplan.
2 In den für Naturphänomene sensiblen Zonen unterliegen die Zuweisung zur Bebauung und die Einrichtung von Infrastrukturen angemessenen Maßnahmen, die durch die Art der Risiken bestimmt werden.
1 Der Sonderplan regelt durch einen Plan und Vorschriften den Bau, den Schutz und die Organisation eines abgegrenzten Teils des Gemeindegebiets.
2 Der Umfang des Sonderplans wird kohärent festgelegt; er kann die gemeindliche Regelung bezüglich der Art und des Grades der Nutzung ändern.
3 Der Sonderplan kann besondere Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und den Grundeigentümern vorbehalten oder diese in den genannten Plan aufnehmen.
4 Die Vorschriften können vorsehen, dass der Sonderplan seine Gültigkeit verliert, wenn die Durchführung des Projekts nicht begonnen oder nur teilweise innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend dem Umfang des Projekts ausgeführt wurde; Artikel 46, Absatz 5, bleibt vorbehalten.
Der Sonderplan kann betreffen
a) das Zentrum der Ortschaften und die Gestaltung der Viertel;
b) die Sanierung alter Viertel sowie die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Standort oder der Landschaft;
c) das Gebiet von Ferienhäusern;
d) die Erholungssektoren und Campingplätze;
e) den Schutz bestimmter Teile des Gebiets (Biotope, Flüsse, Waldränder, Aussichtspunkte, Einzelbäume, Hecken, Obstgärten);
f) die technische Ausstattung des Viertels, insbesondere die Verkehrsflächen für Fußgänger und Fahrzeuge, Garagen und Parkplätze sowie deren Zugänge, bestehende oder zu schaffende Sammel- und Energieleitungen, einschließlich deren Anschluss;
g) die Art, den Entwicklungshorizont und die architektonischen Merkmale der Gebäude;
h) die Außenanlagen von Gebäuden und Einrichtungen (Straßen, Plätze, Innenhöfe, Parkplätze, Gärten, Bepflanzungen, Spielplätze usw.);
i) die Etappen und die Bedingungen der Verwirklichung.
1 Eine Linienführung wird in den speziellen Plänen festgelegt
a) in der Regel entlang bestehender oder geplanter Verkehrswege, wie Straßen, Plätze und Eisenbahnlinien;
b) nach Bedarf entlang von Wasserläufen, Waldrändern und bedeutenden Leitungen;
c) als hintere Baufluchtlinie, Innenhofbaufluchtlinie, Baulinie, Entwicklungslinie oder Nebenlinie;
d) als besondere Linienführung für Bauelemente wie Auskragungen, Arkaden, kleinere Bauwerke, Nebengebäude, mobile Bauwerke, unterirdische Bauwerke und teilweise unterirdische Bauwerke.
2 Wenn der Abstand zum Wald geringer ist als gesetzlich vorgeschrieben, kann eine Linienführung nur mit Zustimmung des Forstdienstes und gemäß dem Waldgesetz genehmigt werden.
1 Die Fluchtlinien bilden die Baugrenze, die insbesondere aus städtebaulichen Gründen oder zur Reservierung von Raum für bestehende oder geplante Anlagen vorgeschrieben wird.
2 Die Gemeinden können die Bebauung entlang der Fluchtlinie vorschreiben.
3 Abgesehen von Unterhaltsarbeiten dürfen Veränderungen an einem Gebäude oder Gebäudeteil, die die Fluchtlinie überschreiten, nur ausnahmsweise genehmigt werden (Art. 25); vorbehalten bleibt der folgende Absatz 4.
4 Es werden spezielle Vorschriften erlassen, um festzulegen, ob und in welchem Umfang Bauelemente, am Gebäude befestigte mobile Anlagen oder unterirdische Konstruktionen und Anlagen die Fluchtlinie überschreiten dürfen; in Ermangelung solcher Vorschriften sind in Bezug auf das Verhältnis zu öffentlichen Straßen die Bestimmungen des Gesetzes über den Bau und Unterhalt von Straßen bezüglich der Nutzung von Bauverbotszonen und in Bezug auf das Verhältnis zum Nachbargrundstück die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch anzuwenden.
1 Die Hintere Abstandsgrenze und die Hofabstandsgrenze bestimmen die zulässige horizontale Tiefe für die Bebauung und die Abmessungen der Innenhöfe.
2 Die Hilfsabstandsgrenze zeigt die Linie an, bis zu der gebaut werden darf, wenn die im Bauvorschrift vorgesehenen Abstände zu den Grenzen und zwischen den Gebäuden eingehalten werden.
3 Die Bebauungsgrenze ermöglicht es, die Lage und die Anordnung der Gebäude von allen Seiten zu bestimmen oder die Reihenfolge der Fassaden zu gestalten.
4 Der Entwicklungsperimeter ist die bebaubare Fläche, die im Rahmen eines Nutzungsplans abgegrenzt ist und von den Abstandsregeln abweichen kann.
1 Die Straßenbegrenzungen zeigen die aktuelle oder geplante Ausdehnung des für den öffentlichen Verkehr reservierten Bereichs auf.
2 Wenn der Bau einer neuen Straße oder die Erweiterung einer bestehenden Einrichtung es erforderlich macht, den für den öffentlichen Verkehr reservierten Bereich zu verlegen oder zu erweitern, kann diese Änderung innerhalb der Grenzen ohne Änderung des speziellen Plans erfolgen; den Interessen der Anwohner wird in größtmöglichem Maße Rechnung getragen; vorbehalten bleibt das in dem Enteignungsgesetz vorgesehene Verfahren hinsichtlich des Umfangs der Abtretungspflicht.
1 Ein Sonderplan kann durch den Zonenplan verbindlich gemacht werden, der mindestens die folgenden Bestimmungen festlegen muss
a) die Ziele der Raumplanung;
b) die Art und das Ausmaß der Nutzung.
2 Im Bereich mit obligatorischem Sonderplan sind Bauprojekte nur auf der Grundlage eines ausführbaren Sonderplans zulässig; die Genehmigung von Projekten, die den Zielen der Raumplanung entsprechen, ist vorbehalten.
3 Die Gebiete mit kantonalem Interesse unterliegen einem obligatorischen Sonderplan.
1 Besondere Pläne werden auf Initiative der Gemeinde oder eines oder mehrerer der Grundeigentümer erstellt.
2 Vor der Ausarbeitung des besonderen Plans hört die Gemeinde die betroffenen Eigentümer an.
3 Bevor der Planentwurf zur Vorprüfung (Art. 70) eingereicht wird, sammelt die Gemeinde die Vorschläge oder Stellungnahmen der Grundeigentümer des betroffenen Gebiets; sie kann auch die Eigentümer angrenzender Grundstücke einladen; ein Protokoll der Sitzung wird den Betroffenen übermittelt.
4 Während der Vorprüfung können die Grundeigentümer und die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke von der Gemeinde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Amts für Raumplanung konsultiert werden.
1 Im Falle eines Streits zwischen der Gemeinde und den betroffenen Eigentümern ist wie folgt vorzugehen
a) Innerhalb von drei Monaten muss der Gemeinderat seinen Entwurf des Spezialplans zur Vorprüfung vorlegen und diesen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Vorprüfung öffentlich auflegen.
b) Innerhalb der folgenden drei Monate muss er den Spezialplan verabschieden und zur Genehmigung vorlegen.
2 Wenn die Aufteilung der Grundstücke die Erstellung eines Spezialplans nicht zulässt, muss der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten ein Verfahren zur Bodenordnungsverteilung der Baugrundstücke einleiten.
1 Wenn die oben genannten Fristen nicht eingehalten werden, können die betroffenen Eigentümer den Dienst für Raumplanung anrufen.
2 Der Dienst für Raumplanung setzt der Gemeinde eine kurze zusätzliche Frist und, falls diese nicht eingehalten wird, kann er gegebenenfalls den Vorschlag ergänzen, das Verfahren abschließen und den Sonderplan durch Ersetzung annehmen.
1. Die Entwürfe von Sonderplänen müssen von einem Vorentwurf eines Teilungsplans der im Perimeter des Sonderplans enthaltenen Grundstücke begleitet sein.
2. Die Teilung muss in einer Weise erfolgen, die es ermöglicht, den minimalen Brutto-Nutzungsgrad des Bodens auf jedem der Grundstücke oder insgesamt auf dem gesamten Perimeter einzuhalten.
3. Die Teilungsentwürfe können erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, nachdem sie von der Dienststelle für Raumplanung genehmigt wurden. Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung der ursprünglichen Teilung, wenn das betreffende Grundstück noch nicht bebaut ist.
1. Die Entwürfe von Plänen und Vorschriften der Gemeinden müssen zur Vorprüfung dem Departement vorgelegt werden; sie sind mit den erforderlichen technischen Berichten und dem Beteiligungsbericht zu versehen.
2. Der Raumplanungsdienst fordert die Stellungnahmen der betroffenen Dienste an, fasst diese zusammen und koordiniert sie; er erstellt den Vorprüfungsbericht für das Departement.
3. Das Departement übermittelt den Vorprüfungsbericht an die Gemeinde und leitet die notwendigen Verhandlungen ein.
4. Das zuständige Gemeindeorgan kann erst dann über kommunale Vorschriften entscheiden, wenn das Vorprüfungsverfahren abgeschlossen ist.
**1 Die Pläne und Vorschriften, die unter die Bauvorschriften fallen, müssen mindestens dreißig Tage öffentlich ausgelegt werden, mit dem Hinweis, dass während der Dauer der öffentlichen Auslegung begründete Einwendungen erhoben werden können; die Pläne, die im Wesentlichen die Detailausstattung regeln, unterliegen nicht der öffentlichen Auslegung.**
**2 Die Einwender werden zu einer Schlichtungsverhandlung geladen; das Ergebnis der Verhandlungen wird in einem Protokoll festgehalten; die Eigenschaft als Einwender bestimmt sich gemäß Artikel 19, Absatz 2.**
**3 Bei offensichtlich unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Einwendung werden die Kosten für die Schlichtungsverhandlung dem Einwender auferlegt. (...).**
1 Die Pläne und Vorschriften werden der zuständigen Gemeindebehörde zur Genehmigung vorgelegt; diese wird über das Ergebnis der Schlichtungsverhandlungen informiert.
2 Werden Pläne oder Vorschriften, die öffentlich ausgelegt worden sind, vor oder während der Annahme oder im Laufe des Genehmigungsverfahrens geändert, so sind die Betroffenen darüber zu informieren und es muss ihnen die Möglichkeit gegeben werden, Einspruch oder Beschwerde zu erheben; dies gilt auch für unerhebliche Änderungen.
1 Der Gemeinderat übermittelt unverzüglich die angenommenen Pläne und Vorschriften zur Genehmigung an den Dienst für Raumplanung; er fügt alle erforderlichen Unterlagen bei, einschließlich der Einsprüche und Beobachtungen, die durch die Untersuchung hervorgerufen wurden, das Protokoll der Schlichtungssitzungen, seine begründeten Vorschläge zu den nicht zurückgezogenen Einsprüchen sowie das Protokoll der Sitzungen des Stadtrats oder der Gemeindeversammlung.
2 Der Dienst für Raumplanung prüft die Zweckmäßigkeit dieser Pläne und Vorschriften sowie deren Übereinstimmung mit dem Gesetz und dem öffentlichen Interesse; er kann die Vorschriften, die diesen Prinzipien zuwiderlaufen, nach Anhörung des Gemeinderats und der betroffenen Eigentümer ändern; er entscheidet zudem über die Einsprüche.
3 Der Genehmigungsbeschluss kann innerhalb von 30 Tagen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, das eine freie Prüfungsbefugnis im Sinne von Artikel 33, Absatz 3, Buchstabe b, des Bundesgesetzes über die Raumplanung besitzt; zur Beschwerde sind die Einsprechenden und die Gemeinde berechtigt.
1 Die kommunalen Bauvorschriften sind frühestens ab Inkrafttreten des Genehmigungsentscheids des Amtes für Raumplanung anwendbar; vorbehalten bleiben die Artikel 20 und 21.
2 Die Gemeinde macht die Genehmigung öffentlich bekannt; die genehmigten Vorschriften und Pläne können im Sitz der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
3 Im Übrigen sind die in der Gemeindegesetzgebung vorgesehenen Bestimmungen subsidiär anwendbar.
1 Jegliche Neueinzonung für Bauzonen, die mit einem bestimmten Projekt verbunden ist, unterliegt der Bedingung, dass die Bauarbeiten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Genehmigungsbeschlusses beginnen. Der Dienst für Raumentwicklung kann die Frist aus triftigen Gründen verlängern.
2 Wird diese Bedingung nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, wird das Grundstück automatisch seiner früheren Bestimmung zugeführt, ohne dass ein weiteres Verfahren notwendig ist.
1 Der Kanton und die Gemeinden sind zuständig für die Schaffung von Vorbehaltszonen, deren Ziel es ist, Beeinträchtigungen der Grundsätze der Raumplanung (Art. 27 RPG) zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf die Richtplanung oder eine Änderung der Gesetzgebung.
2 Eine Zone kann für eine Dauer von maximal fünf Jahren als Vorbehaltszone erklärt werden. Der Kanton kann diese Frist um höchstens drei Jahre verlängern.
3 Für die von den Gemeinden geschaffenen Vorbehaltszonen gilt analog das Verfahren gemäß den Artikeln 71 bis 73, wobei der Gemeinderat die Genehmigungsbehörde und der Kanton die Zustimmungsbehörde ist. Für die vom Kanton geschaffenen Zonen ist die Verfahrensweise des kantonalen Sonderplans analog anwendbar.
Die Aufgaben der Region in Bezug auf Raumplanung umfassen insbesondere
a) die Erstellung von Grundlagenerhebungen;
b) die Aufstellung eines regionalen Masterplans;
c) die Koordinierung der lokalen Raumplanungspläne;
d) die Planung und Durchführung der der Region anvertrauten Sonderaufgaben;
e) die Zuweisung von Gebieten für bestimmte Zwecke von regionalem Interesse oder die Vorschlagserstattung an den Kanton.
1 Die Gemeinden einer gleichen Region, die eine Zentralsiedlung und gemeinsame stadtplanerische, wirtschaftliche und kulturelle Interessen haben, können sich im Sinne des Gemeindegesetzes zu einem Gemeindeverbund zusammenschließen, um regionale Planungsaufgaben zu untersuchen und durchzuführen.
2 Eine Gemeinde kann Teil mehrerer Regionen sein, vorausgesetzt, dass ausreichende Gründe dies rechtfertigen.
3 Die Regierung kann die Schaffung von interkantonalen Organismen für die regionale Planung genehmigen. Zu diesem Zweck kann sie Vereinbarungen mit den benachbarten Kantonen abschließen.
1 Um regionale Interessen zu wahren, kann das zuständige regionale Organ spezielle regionale Pläne erlassen, wenn der regionale Gesamtplan dies vorsieht.
2 Ein spezieller regionaler Plan entfaltet die gleichen rechtlichen Wirkungen wie die kommunalen Sonderpläne.
3 Die Artikel 43 und 70 bis 74 finden auf das Verfahren der Aufstellung entsprechende Anwendung.
1 Der regionale Richtplan bestimmt die Ziele der nachhaltigen Entwicklung und Raumplanung der Region sowie die Art und Weise der Koordinierung von Raumordnungsproblemen, die über den kommunalen Rahmen hinausgehen.
2 Er legt die Grundsätze für die von ihm behandelten Bereiche fest und verteilt die Aufgaben zwischen der Region und den angeschlossenen Gemeinden. Er definiert die zu ergreifenden Maßnahmen und identifiziert die durchzuführenden Projekte für die territoriale Entwicklung der Region.
1 Der regionale Richtplan basiert auf
a) dem kantonalen Richtplan;
b) den regionalen Grundlagenstudien;
c) den möglichen Optionen für die zukünftige regionale Entwicklung.
2 Er zeigt seine Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan und berücksichtigt gegebenenfalls die Richtpläne der benachbarten Regionen und Kantone.
1 Der regionale Richtplan befasst sich mit den fünf Bereichen des kantonalen Richtplans, nämlich
a) Urbanisierung und Erschließung des gebauten Umfelds;
b) Verkehr und Kommunikation;
c) Natur und Landschaft;
d) Umwelt;
e) Versorgung und Abfallwirtschaft.
2 Der regionale Richtplan kann sich auch mit anderen Themen befassen, wie z.B. der wirtschaftlichen Entwicklung, dem Tourismus, der internen Organisation der Region usw.
3 Der regionale Richtplan umfasst einen Text und eine Übersichtskarte, die einen verbindlichen Inhalt bilden.
4 Er wird von einem erläuternden Bericht und dem Partizipationsbericht begleitet.
1 Die Entwürfe der regionalen Masterpläne, die Vorschläge und die dazugehörigen Dokumente werden gemäß dem in Artikel 43 vorgesehenen Verfahren der öffentlichen Konsultation unterzogen.
2 Anschließend werden sie einer Vorabprüfung durch das Departement unterzogen. Artikel 70 gilt entsprechend.
Das zuständige Regionalorgan verabschiedet den regionalen Masterplan und übermittelt ihn dem Ministerium zur Genehmigung.
1 Nach seiner Genehmigung durch das Departement bindet der regionale Richtplan die kantonalen, regionalen und kommunalen Behörden.
2 Die zur Region gehörenden Gemeinden passen ihre lokalen Planungen an den regionalen Richtplan an.
1 Der regionale Richtplan wird den notwendigen Anpassungen unterzogen, wenn neue Umstände dies erfordern.
2 Das in den Artikeln 75g und 75h vorgesehene Verfahren ist anwendbar.
Die Aufgaben der kantonalen Raumplanung bestehen darin
a) die Leitvorstellung der Raumplanung zu erarbeiten;
b) die Grundlagenstudien und die Sachpläne zu erarbeiten;
c) den Richtplan im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung zu erlassen;
d) gegebenenfalls die kantonalen Sondernutzungspläne zu erstellen;
e) die örtliche und regionale Raumplanung zu fördern und zu koordinieren.
1 Die Aufgaben im Bereich der kantonalen Raumplanung werden vom Departement ausgeführt.
2 Die Regierung beauftragt die zuständigen anderen Departemente oder Dienste mit der Ausarbeitung der notwendigen Grundlagenstudien und Sachpläne für die Erfüllung der Aufgaben, die eine Auswirkung auf die Raumordnung haben.
3 Die Regierung setzt eine beratende Kommission für die Raumplanung ein; die Kommission umfasst Vertreter der verschiedenen Teile des Kantons, der Wirtschaft und der Wissenschaft.
1 Durch die Annahme eines kantonalen Sonderplans kann die Regierung die nachfolgend genannten Elemente von kantonalem oder regionalem Interesse festlegen, die die Rechtswirkungen der kommunalen Sonderpläne tragen
a) öffentliche Bauten und Anlagen;
b) Verkehrswege und Verkehrsanlagen;
c) Gewerbegebiete;
d) Ablagerungs- und Abbaugebiete;
e) Landschafts-, Orts- und Uferschutz;
f) Erholungs- und Freizeitzonen;
g) Windparks.
2 Die Artikel 70 bis 74 sind auf das Annahmeverfahren entsprechend anwendbar.
1 Die Regierung verabschiedet das Leitbild der Raumordnung; dieses legt die grundlegenden langfristigen Ziele der kantonalen Raumplanung sowie die geplanten Maßnahmen dar.
2 Das Leitbild ermöglicht es der Regierung, die sektoralen Politiken der Departemente zu koordinieren und die durchzuführenden Grundlagenstudien zu benennen.
3 Es wird dem Parlament zur Diskussion vorgelegt.
1 Die Grundlagenstudien und Sektorpläne erfassen die wesentlichen Daten der bestehenden Situation, die zu erreichenden Ziele und die zu ergreifenden Maßnahmen hinsichtlich insbesondere
a) der Gebiete, die sich für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung eignen;
b) der Gebiete, die sich entsprechend den Entwicklungsbedürfnissen des Kantons für die Urbanisierung eignen;
c) der Gebiete, die aus Sicht von Natur- oder Baudenkmälern eines besonderen Schutzes bedürfen;
d) der Gebiete, die für Erholung sowie für Tourismus- und Freizeitaktivitäten benötigt werden;
e) der Gebiete, die empfindlich gegenüber Naturphänomenen sind;
f) der Verkehrsträger und Kommunikationsanlagen;
g) der Anlagen zur Wasserversorgung und Energieversorgung;
h) der Anlagen zur Abwasserbehandlung und Abfallbeseitigung;
i) der Gebäude und Anlagen von allgemeinem Interesse;
j) der Trinkwasserreserven und bedeutenden Vorkommen.
2 Die Grundlagenstudien und Sektorpläne berücksichtigen die lokalen Bebauungspläne, das Entwicklungsprogramm der Region Jura, die Konzepte und Sektorpläne des Bundes sowie die Richtpläne der benachbarten Kantone.
3 Die Sektorpläne werden von der Regierung genehmigt.
Der Richtplan im Sinne des Raumplanungsgesetzes des Bundes legt mindestens fest
a) die Art und Weise, wie Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Raumordnung haben, unter Berücksichtigung der gewünschten Entwicklung koordiniert werden;
b) die Reihenfolge, in der geplant ist, diese Aktivitäten auszuüben und die Mittel, die zur Umsetzung einzusetzen sind.
1 Das Departement organisiert die Teilnahme der Bevölkerung bei der Aufstellung der Pläne (Art. 43) sowie das Konsultationsverfahren bei den Gemeinden; es führt die Schlichtungsverhandlungen bezüglich des Projekts des Richtplans.
2 Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen einer Gemeinde oder einem betroffenen Dienst und dem Departement entscheidet die Regierung über den Streitgegenstand.
3 Nach der Annahme durch die Regierung wird der Richtplan dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt; die Entscheidung des Parlaments bewirkt das Inkrafttreten des Richtplans für die kantonalen und kommunalen Behörden; nur die Genehmigung durch den Bundesrat verleiht ihm verbindliche Wirkung für die Behörden des Bundes und der Nachbarkantone (Art. 11, Abs. 2, RPG).
1 Der Richtplan wird alle zehn Jahre vollständig überprüft.
2 Auf Antrag eines Departements, einer Region oder einer Gemeinde kann der Richtplan angepasst werden, wenn die in Artikel 9, Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
3 Die Regierung nimmt geringfügige Änderungen vor; sie informiert die betroffenen Behörden darüber.
2 Die technische Ausstattung umfasst die Zugangswege, die Wasserversorgung und Energieversorgung, die Telekommunikation, die Abwasserentsorgung und gegebenenfalls die Bepflanzungen sowie die Sammelplätze für Haushaltsabfälle.
1 Die Grundausstattung umfasst die Hauptnetze der Ausrüstungsanlagen und die damit verbundenen Einrichtungen, insbesondere
a) die Haupt-, Sammlerstraßen sowie die Fußgängerverbindungen;
b) die Plätze und Einkaufsstraßen im Zentrum der Orte;
c) die Straßen, die in erster Linie dazu dienen, den Zugang zu öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen zu ermöglichen;
d) gegebenenfalls die Radwege und Wanderwege.
2 Die Detaillierte Ausstattung umfasst die Erschließungsstraßen, Fußwege, Leitungen und Kanäle, die zur Nutzbarkeit der Baugrundstücke und deren Anbindung an die Grundausstattung erforderlich sind.
1 Die private Erschließung verbindet ein Gebäude oder eine Anlage, beziehungsweise eine Gruppe von Gebäuden oder Anlagen, mit dem öffentlichen Versorgungsnetz; sie wird von deren Eigentümern errichtet und unterhalten, und zwar auf deren Kosten.
2 Die Gemeinde kann Bedingungen für ihre Realisierung festlegen.
1 Die Gemeinden errichten die Ausstattungsanlagen auf der Grundlage eines Ausstattungsprogramms.
2 Die Gemeindeverbände und konzessionierten Unternehmen, die mit der Errichtung und Verwaltung der in Artikel 84 beschriebenen Ausstattungsanlagen beauftragt sind, haben die gleichen Verpflichtungen und Kompetenzen wie die Gemeinden.
3 Die Ausstattungsanlagen müssen gemäß einem speziellen Plan realisiert werden.
4 Für private Erschließungen gilt das Verfahren der Baugenehmigung.
1 Das Erschließungsprogramm ist ein öffentliches Dokument, das in Verbindung mit der kommunalen Finanzplanung die Fristen festlegt, innerhalb derer die Bauzonen erschlossen werden.
2 Das Erschließungsprogramm wird vom Gemeinderat erstellt und ist für diesen verbindlich.
3 Der Gemeinderat aktualisiert es, wenn objektive Gründe dies rechtfertigen, insbesondere bei Änderungen der Umstände, um den Bedürfnissen des Bauwesens Rechnung zu tragen, und bei jeder Anpassung des lokalen Nutzungsplans.
1 Der Überblick über den Ausstattungszustand ist ein öffentliches Dokument, das die Teile des Baugebiets, die für den Bau geeignet sind, unter Berücksichtigung der Planung und der Ausstattung darstellt oder die voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren geeignet sein werden, wenn die durchgeführten Arbeiten entsprechend dem festgelegten Programm fortgesetzt werden. Es kann von jeder Person eingesehen werden.
2 Der Gemeinderat erstellt den Überblick über den Ausstattungszustand und hält diesen regelmäßig auf dem neuesten Stand.
1 Falls die Gemeinde die Baugebiete nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen ausstattet, muss sie den Grundstückseigentümern schriftlich durch Vertrag ermöglichen, ihr Gelände gemäß den von der Gemeinde genehmigten Plänen selbst auszustatten oder ihnen gestatten, die Kosten der Ausstattungen vorzufinanzieren.
1bis Vor Ablauf der Fristen kann die Gemeinde auf Antrag der Grundstückseigentümer ebenso verfahren.
2 Der Vertrag legt insbesondere fest
a) die Beziehungen zu anderen angrenzenden, nicht unterzeichnenden Eigentümern;
b) den Satz und die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinde;
c) die besonderen Bedingungen für die Übernahme des Werks.
3 Die betroffenen nicht unterzeichnenden Eigentümer werden über den Vertrag informiert; auf Antrag eines der Unterzeichner kann der Vertrag im Grundbuch erwähnt werden.
4 Die Ausarbeitung der Pläne und der Bau der Anlagen unterliegen der Aufsicht der Gemeinde.
5 Nach der Fertigstellung werden die Ausstattungsanlagen kraft Gesetzes Eigentum der Gemeinde, die für deren Instandhaltung sorgen muss, es sei denn, der Vertrag bestimmt etwas anderes; der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einem Beschluss fest, den er den ehemaligen Eigentümern mitteilt; sobald der Beschluss rechtsverbindlich geworden ist, lässt er die neue rechtliche Lage im Grundbuch eintragen.
1 Die Abrechnung bezüglich der Installation von Ausrüstungen muss bis zum Fälligkeitstermin der von der Gemeinde geschuldeten Anteile, jedoch spätestens innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inbetriebnahme des Bauwerks, beglichen werden.
2 Sofern in der Vereinbarung nichts anderes angegeben ist, sind die von den Grundeigentümern gewährten Vorschüsse unverzinst und nicht indexiert.
1 Wenn die Gemeinde bei Ablauf der im Ausstattungsprogramm festgesetzten Fristen keine Maßnahmen ergreift, die es den Eigentümern oder der Gemeinde auf Kosten des Vorschusses ermöglichen, die notwendigen Ausstattungen zu realisieren, erteilt das Departement die notwendigen Anweisungen und handelt gegebenenfalls anstelle der Gemeinde.
2 Wenn die Umstände eine solche Maßnahme rechtfertigen, kann das Departement ebenso eine Anpassung des lokalen Entwicklungsplans anordnen.
1 Grundstückseigentümer sind verpflichtet, sich an den Erschließungskosten zu beteiligen; die Erhebung der Beiträge erfolgt auf der Grundlage einer kommunalen Verordnung (Art. 49) oder, in Ermangelung einer solchen, gemäß dem Dekret über die Beiträge der Grundstückseigentümer.
2 Die kommunale Verordnung kann einen Beitrag nach folgendem Prinzip vorsehen
a) der Deckung der tatsächlichen Kosten und entsprechend dem erzielten Nutzen; der Beitrag ist fällig, sobald der Eigentümer die betreffende Erschließung nutzen kann; in diesem Fall findet das Dekret über die Beiträge der Grundstückseigentümer Anwendung, oder
b) der Erschließungsgebühr, die auf der Grundlage der Rahmenpläne proportional zum amtlichen Wert des Gebäudes oder der Anlage berechnet wird, wobei der Satz entsprechend den besonderen örtlichen Bedingungen angepasst wird; die Gebühr wird frühestens bei Erteilung der Baugenehmigung fällig; der Betrag wird in den kommunalen Erschließungsfonds eingezahlt, dessen Ausstattung dem Prinzip der Deckung der tatsächlichen Erschließungskosten entsprechen muss, unter Ausschluss der laufenden Instandhaltung.
3 ...
1 Die Beteiligung der Grundeigentümer beträgt
a) 80 % bis 100 % der effektiven Kosten für die Detailerschließung sowie für die Erschließung des Ferienhausgebiets;
b) 50 % bis 80 % der effektiven Kosten für die sammelnde Grunderschließung von Quartieren;
c) 30 % bis 50 % der effektiven Kosten für die übrigen Grunderschließungen.
2 Der Anteil der Erschließungskosten, der den Grundeigentümern obliegt, muss im Rahmen des Planungsverfahrens festgelegt werden und wird im Kreditbewilligungsbeschluss des zuständigen kommunalen Organs präzisiert.
1 Grundeigentümer können durch eine kommunale Verordnung oder im Rahmen einer Verordnung zur Organisation eines Gemeindeverbands verpflichtet werden, eine Abgabe zu leisten, um die Ausgaben für Bauwerke und Maßnahmen von öffentlichem Interesse zu decken, die ihnen einen besonderen Vorteil bringen; die Abgabe muss im Verhältnis zum erhaltenen Vorteil stehen.
2 Die Art der Abgabe wird durch das Dekret über die Beiträge der Grundeigentümer festgelegt.
Streitigkeiten bezüglich der Erschließung von Baugrundstücken werden vom Verwaltungsgericht entschieden.
1 Wenn die Umsetzung eines Zonenplans oder eines Sonderplans es erfordert (Art. 45, Abs. 2), ist eine Zusammenlegung von Baugrundstücken vorzunehmen.
2 Die Zusammenlegung von Grundstücken soll eine rationale und wirtschaftliche Parzellierung oder die Erneuerung bestimmter Stadtteile durch die Änderung der Parzellen sowie durch die Neuverteilung des Eigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte ermöglichen.
1 Die Flurbereinigungsverfahren werden eingeleitet
a) durch Entscheidung der Mehrheit der betroffenen Eigentümer oder
b) durch Beschluss des Gemeinderats oder
c) durch Beschluss des Departements.
2 Gemäß dem Dekret über die Flurbereinigung von Baugrundstücken kann es erfolgen durch
a) einvernehmliche Flurbereinigung;
b) Flurbereinigungsgenossenschaft;
c) Grenzbereinigung.
3 Grundstücke, die außerhalb der Bauzone liegen, können in die Flurbereinigung einbezogen werden, wenn dies für eine angemessene Verteilung notwendig ist.
Eine Neuordnung von Grundstücksparzellen für Baugrundstücke kann nur genehmigt werden, wenn die technische Erschließung tatsächlich und rechtlich gewährleistet ist, in der Regel durch einen besonderen Plan.
Vorbehaltlich des Enteignungsgesetzes werden die folgenden Dienstbarkeiten aufgehoben oder übertragen
a) Dienstbarkeiten, die im Widerspruch zu zwingenden Bauvorschriften stehen;
b) Dienstbarkeiten, die einer vernünftigen Nutzung des Bodens im öffentlichen Interesse entgegenstehen, ohne dass ein ausreichendes Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks dies rechtfertigt.
1 Der Gemeinderat erlässt eine Entscheidung über die Freigabe oder Übertragung; diese wird den betroffenen Eigentümern mitgeteilt; die Entscheidung kann durch einen Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, das endgültig entscheidet.
2 Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks muss gemäß den Grundsätzen der Enteignungsrechtsprechung entschädigt werden; der Eigentümer des dienenden Grundstücks ist verpflichtet, einen Beitrag entsprechend dem Vorteil, den er erhält, zu zahlen; bei Streitigkeiten entscheidet der Verwaltungsrichter.
3 Die Freigabe oder Übertragung wird rechtlich wirksam mit der Zahlung der Entschädigung.
Das Enteignungsgesetz ist anwendbar bei formeller oder materieller Enteignung, soweit dieses Gesetz keine ergänzenden oder entgegenstehenden Vorschriften enthält.
1 Die Genehmigung eines Zonenplans oder eines Sonderplans zieht die Enteignung von Grundstücken, Grundstücksteilen und damit verbundenen dinglichen Rechten nach sich, die als folgendes qualifiziert sind
a) Zone von öffentlichem Interesse (Art. 53);
b) Grünzone, deren Erwerb durch die Gemeinde im Plan erwähnt ist (Art. 54);
c) Öffentliche Einrichtung für Versorgung, Entsorgung, Telekommunikation;
d) Verkehrsweg und Platz, Radweg, Fußweg und Wanderweg entlang von Gewässern;
e) Industrie- und Gewerbezone.
2 Die Notwendigkeit, erschwingliche Mietwohnungen zu erhalten und zu bauen, kann ebenfalls eine Enteignung rechtfertigen.
1 Das Enteignungsrecht gehört der Gemeinschaft, die die Pläne beschlossen hat, die das Enteignungsrecht implizieren.
2 Die Gemeinschaft kann ihr Enteignungsrecht an diejenigen delegieren, die von Rechts wegen befugt sind, das Projekt zu verwirklichen.
1. Einschränkungen des Eigentums, wie die dauerhafte Eingliederung eines Grundstücks in eine Zone von öffentlichem Interesse, eine Grünzone oder eine zu schützende Zone, begründen das Recht auf Entschädigung des betroffenen Eigentümers, wenn sie in ihren Auswirkungen einer Enteignung gleichkommen.
2. Die Entschädigung ist durch die Körperschaft zu leisten, die die Einschränkungen beschlossen hat.
3. Die Körperschaft, die die Entschädigung gezahlt hat, besitzt einen Rückgriffanspruch gegen den direkten Nutznießer der angeordneten Einschränkung; dieser muss im Verfahren vor dem für Enteignungsfragen zuständigen Richter angehört werden.
1 Die Tatsache, dass ein Sonderplan eine Ausrüstungseinrichtung vorsieht, rechtfertigt in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung wegen materieller Enteignung.
2 Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab der Veröffentlichung des Plans kann der Grundeigentümer, dessen Interessen durch die Fortdauer des Plans offensichtlich beeinträchtigt würden, von der Körperschaft verlangen
a) dass sie die für die Durchführung des Plans vorgesehene Fläche erwirbt oder dafür sorgt, dass der Enteigner sie erwirbt, oder
b) dass sie diese Fläche durch Aufhebung oder Änderung des Plans freigibt.
1 Wenn die Beschränkung des Eigentums später aufgehoben wird oder die Umstände, die zur Entschädigungspflicht geführt haben, nicht mehr bestehen, ist der Grundeigentümer zu einer verhältnismäßigen Rückerstattung verpflichtet.
2 Die öffentliche Hand lässt die Rückerstattungspflicht im Grundbuch eintragen.
3 Streitigkeiten über den Umfang der Rückerstattungspflicht werden vom Verwaltungsrichter entschieden.
1 Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung verjährt in fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Plans oder der Verordnung.
2 Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Unterbrechung der Verjährung sind anwendbar.
1 Das Vorkaufsrecht soll dem Staat und den Gemeinden ermöglichen, vorrangig ein Grundstück oder eine andere Immobilie zu erwerben, die von ihrem Eigentümer zum Verkauf angeboten wird, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.
2 Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, wenn der Staat oder die Gemeinde beabsichtigt, eine Maßnahme in den im Artikel 100 beschriebenen Bereichen zu ergreifen.
1 Die Erlaubnis zur Eintragung eines Vorkaufsrechts wird vom Verwaltungsrichter auf begründeten Antrag der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Departements erteilt; der Richter entscheidet, nachdem er den Grundeigentümer gehört hat.
2 Der Eigentümer eines mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks hat innerhalb von 30 Tagen das Recht, beim Verwaltungsgericht Berufung einzulegen.
3 Mit der Mitteilung der endgültigen Entscheidung vermerkt der Grundbuchführer das Vorkaufsrecht im Grundbuch und informiert den betroffenen Eigentümer darüber.
1 Der Eigentümer, der beabsichtigt, eine einem Vorkaufsrecht unterliegende Immobilie an einen Dritten zu veräußern, muss den Berechtigten spätestens bei der Hinterlegung der Urkunde im Grundbuch benachrichtigen; er übermittelt ihm gleichzeitig eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde.
2 Innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab dem Datum der Hinterlegung der Urkunde im Grundbuch teilt der Berechtigte dem Betroffenen mit
a) entweder seine Entscheidung, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten;
b) oder seine Entscheidung, zu den festgelegten Bedingungen und Preisen zu erwerben;
c) oder sein Angebot, zu den von ihm festgelegten Bedingungen und Preisen zu erwerben, und, bei Nichtannahme dieses Angebots, auf die Enteignungsverfahren gemäß Artikel 100 zurückzugreifen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Falls innerhalb der im Absatz 2 genannten Frist keine Option gewählt wird, gilt der Berechtigte als auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts verzichtet habend.
4 Der Eigentümer, gegen den ein Vorkaufsrecht ausgeübt wurde, verfügt über ein Rückkaufsrecht; die Artikel 24 ff. des Enteignungsgesetzes bleiben vorbehalten.
**1 Die nachstehend aufgeführten Maßnahmen, die von der zuständigen Körperschaft oder dem von ihr beauftragten Unternehmen ergriffen werden, sind Einschränkungen des Eigentums von untergeordneter Bedeutung; als solche müssen genehmigt werden:**
a) die zur Erstellung der Pläne notwendigen Handlungen, wie Durchgänge, Planaufnahmen, Vermessungen und Bodenstudien;
b) die Errichtung von Verkehrszeichen auf Privatgrundstücken, Beschilderungen für öffentliche Einrichtungen jeglicher Art, Wasserentnahmen, Beleuchtungseinrichtungen, öffentliche Uhren usw.;
c) die Verlegung von Leitungen und Kanälen an den Standorten zukünftiger Straßen vor dem Erwerb des Grundstücks.
**2 Der Grundeigentümer wird rechtzeitig informiert; es wird vermieden, unnötig in die Örtlichkeiten einzugreifen, und soweit möglich, werden berechtigte Anträge der Grundeigentümer bezüglich der Lage und Art dieser Einrichtungen berücksichtigt.**
**3 Die verursachten Schäden an Eigentum und Kulturen werden entschädigt; ebenso besteht ein Anspruch auf Entschädigung im Falle einer erheblichen und offensichtlichen Beeinträchtigung der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks.**
Der Verwaltungsrichter entscheidet über alle Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen des Artikels 109 ergeben können, vorbehaltlich des Rechtsmittels beim Verwaltungsgerichtshof.
Die wesentlichen Vor- und Nachteile, die sich aus Maßnahmen der Raumplanung oder der Erteilung von Ausnahmebewilligungen außerhalb der Bauzone ergeben, werden ausgeglichen.
1 Die Wertsteigerung eines Grundstücks gilt als wesentlicher Vorteil, wenn sie resultiert aus
a) der Zuweisung des Grundstücks in die Bauzone;
b) einer Nutzungsänderung oder einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone;
c) einer Ausnahmebewilligung außerhalb der Bauzone, die mit einer Nutzungsänderung verbunden ist, mit Ausnahme derer, die auf Artikel 24b des Bundesgesetzes über die Raumplanung beruhen.
2 Der Mehrwert ist die Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert des Grundstücks vor und nach der Planungsmaßnahme oder der Erteilung der Ausnahmebewilligung. Wenn mehrere Grundstücke, die von der Planungsmaßnahme profitieren, demselben Eigentümer gehören, wird der Mehrwert für alle betroffenen Grundstücke zusammen berechnet.
1 Im Falle eines Mehrwerts erhebt der Staat einen Beitrag wie folgt
a) 30%, wenn der Mehrwert aus der Zuweisung des Grundstücks in die Bauzone oder aus einer Ausnahmegenehmigung außerhalb der Bauzone resultiert;
b) 20%, wenn er sich aus einer Nutzungsänderung oder einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone ergibt.
2 Die Regierung legt die Höhe des Mehrwerts fest, unterhalb derer kein Beitrag erhoben wird.
3 Der Beitrag ist fällig
a) bei Zuweisung zur Bauzone, Nutzungsänderung oder Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone, durch den Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags;
b) bei einer Ausnahmegenehmigung außerhalb der Bauzone, durch deren Begünstigten.
4 Die öffentlichen Körperschaften und ihre Einrichtungen sind nicht beitragspflichtig, wenn der Mehrwert auf einem Grundstück erzielt wird, das ihnen gehört und für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist.
5 Die Erhebung einer Steuer auf Immobiliengewinne bleibt vorbehalten.
1 Nach Anhörung der Gemeinde legt der Dienst für Raumentwicklung den Betrag des Mehrwerts und denjenigen des Beitrags fest, sobald die Planungsmaßnahme oder die außergewöhnliche Genehmigung in Kraft tritt.
2 Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Dienst für Raumentwicklung externe Schätzer hinzuziehen, die nach denselben Grundsätzen entschädigt werden wie die kantonalen Schätzer, die an der Bewertung und Kontrolle der amtlichen Werte mitarbeiten.
3 Der Beitrag wird fällig, sobald das Grundstück bebaut oder veräußert wird.
4 In der Regel gilt als Veräußerung jeder Rechtsakt, der eine Erhebung der Grundstückgewinnsteuer nach sich ziehen kann. Ein Gebäude gilt als errichtet, sobald die Baugenehmigung oder die außergewöhnliche Genehmigung genutzt wird.
5 Wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, kann der Dienst für Raumentwicklung auf Antrag des Schuldners Zahlungserleichterungen gewähren. In jedem Fall macht die Veräußerung des Grundstücks oder die Nutzung der außergewöhnlichen Genehmigung den Beitrag fällig.
6 Bei Zahlungsverzug wird die Forderung zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Zinssatz verzinst.
Der Betrag, der für den Erwerb oder Bau eines landwirtschaftlichen Ersatzgebäudes im Sinne von Artikel 5, Absatz 1quater des Bundesgesetzes über die Raumplanung verwendet wird, wird von der Wertsteigerung abgezogen, wenn die Investition innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der raumplanerischen Maßnahme erfolgt. Der Dienst für Raumentwicklung kann diese Frist aus berechtigten Gründen verlängern, insbesondere wenn ein Baugenehmigungsverfahren im Gange ist.
Der Regierung kann Personen von der Mehrwertsteuer befreien, die ihr Grundstück ohne Gewinn für einen öffentlichen Nutzen veräußern oder wenn das Grundstück einer Person gehört, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist und für diese Aufgabe verwendet wird.
Das Recht, die Beitragspflicht festzusetzen, verjährt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Planungsmaßnahme oder der Ausnahmegenehmigung. Das Recht, den Beitrag zu erheben, verjährt fünf Jahre nach seiner Fälligkeit.
1 Die Beitragspflicht ist durch ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäß Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch gesichert.
2 Das gesetzliche Grundpfandrecht wird im Grundbuch eingetragen.
1 Die erhobenen Mehrwertbeiträge werden in den Entschädigungsfonds gemäß Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes eingezahlt. Artikel 12 des Waldgesetzes bleibt vorbehalten.
2 Der Fonds wird für die Gewährung von Subventionen gemäß Artikel 113 sowie zur Deckung der mit der Besteuerung und Erhebung der Beiträge verbundenen Kosten verwendet.
Eine Beschränkung des Eigentumsrechts infolge einer Planungmaßnahme wird als schwerwiegender Nachteil angesehen, wenn sie einer faktischen Enteignung gleichkommt.
1 Im Falle einer materiellen Enteignung wird eine gerechte Entschädigung gewährt.
2 Das Enteignungsgesetz sowie die Artikel 102 bis 105 dieses Gesetzes sind zusätzlich anwendbar.
3 Die Gemeinde und der Grundeigentümer können die Entschädigung durch einen Verwaltungsrechtsvertrag vereinbaren. Der Vertrag muss vom Amt für Raumplanung genehmigt werden.
1 Die Entschädigung wird an die Person gezahlt, die zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Betrags Eigentümer des betroffenen Grundstücks war.
2 Wenn die Vertragsparteien im Rahmen einer Übertragung des Grundstücks etwas anderes vereinbart haben, wird die Entschädigung an die im Vertrag bezeichnete Person gezahlt.
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für die lokale und regionale Planung sowie die damit verbundenen Aufgaben (Art. 45 und 75a).
2 Der Staat trägt die Kosten der kantonalen Raumplanung.
1 Der Staat gewährt den Gemeinden finanzielle Hilfen für die Entschädigungen, die an Grundstückseigentümer für Unannehmlichkeiten infolge von Raumplanungsmaßnahmen zu zahlen sind.
2 Der Staat kann öffentlichen Körperschaften sowie Privatpersonen finanzielle Hilfen gewähren für
a) die Erstellung und Überarbeitung von regionalen Raumordnungsplänen;
b) die Erstellung und Überarbeitung von lokalen Raumordnungsplänen mit regionalem Interesse;
c) Maßnahmen zum Schutz von Standorten und der Landschaft;
d) Programme zur rationellen Nutzung des Territoriums, sofern diese dem kantonalen Richtplan entsprechen.
3 Diese Subventionen werden ausschließlich aus dem Ausgleichsfonds gemäß 5 RPG (Art. 111h) finanziert. Vorbehaltlich einer anfänglichen Periode von zehn Jahren, während derer das Vermögen des Fonds negativ sein kann, werden sie nur im Rahmen der verfügbaren Mittel des Fonds gewährt.
Sofern nicht anders bestimmt, sind die gemäß diesem Gesetz ergangenen Entscheidungen anfechtbar und können im Einklang mit der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden.
Das Parlament erlässt die folgenden Verordnungen
a) Verordnung über die Bauordnung;
b) Verordnung über die Baugenehmigung;
c) Verordnung über die Beiträge der Grundstückseigentümer;
d) Verordnung über die Umlegung von Baugrundstücken;
e) ...
**1 Sofern keine Dekrete des Parlaments vorbehalten sind, erlässt die Regierung die erforderlichen Vorschriften zur Anwendung dieses Gesetzes.**
**2 Sie kann insbesondere die folgenden Materien durch Verordnung regeln:**
a) die Art und die Anforderungen der technischen Ausrüstung;
b) den Schutz der Standorte und der Landschaft sowie die Vorschriften bezüglich Außenantennen;
c) die Vorschriften betreffend Campinganlagen, Einkaufszentren sowie die Lagerung, Beseitigung und den Abbruch von außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten;
d) die Außenanlagen von Gebäuden und Einrichtungen, einschließlich Parkplätze für Fahrzeuge und Spielplätze;
e) die Anforderungen bezüglich Sicherheit, Brandschutz, Hygiene und Energie, die Bauvorhaben regeln;
f) die Anforderungen bezüglich Sicherheit, Brandschutz, Hygiene und Energie, die Bauvorhaben regeln;
g) spezielle Bauwerke und Anlagen;
h) die zwingende und allgemeine Festlegung von gesetzlichen Begriffen im Bereich Bau und Raumplanung;
i) die materielle und technische Konzeption der in diesem Gesetz vorgesehenen Pläne;
j) die Definition des Verfahrens und der Zuständigkeiten in Bezug auf Pläne und Vorschriften;
k) die Modalitäten der Gewährung von Subventionen.
Das Gesetz vom 26. Oktober 1978 zur Einführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des ländlichen Grundeigentums wird wie folgt geändert
Art. 2, Abs. 1
...
Gesetz vom 26. Oktober 1978 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Gebäude wird wie folgt geändert
Art. 45
Aufgehoben
Art. 56, Abs. 2
...
Das Gesetz vom 26. Oktober 1978 über Bauwerke wird aufgehoben.
1 Die Pläne und Vorschriften der Gemeinden müssen, wenn nötig, an dieses Gesetz und an das Bundesgesetz über die Raumplanung angepasst werden; Artikel 46, Absatz 5, findet Anwendung.
2 Die nach altem Recht erlassenen Pläne und Vorschriften der Gemeinden bleiben in Kraft, soweit sie nicht den zwingenden Vorschriften des höherrangigen Rechts widersprechen; das „Restgebiet“, das durch die derzeit gültigen Zonenvorschriften definiert ist, wird der Landwirtschaftszone gleichgestellt.
3 Provisorisch nach altem Recht abgegrenzte Baulandflächen müssen vor dem 31. Dezember 1987 als Bauzone erklärt worden sein; andernfalls gelten sie als Landwirtschaftszone.
4 Laufende Verfahren werden nach den Bestimmungen des alten Rechts abgeschlossen.
5 Der Gemeinderat ist zuständig für die redaktionellen Anpassungen bezüglich
a) der Ersetzung der Terminologie;
b) der Ersetzung der gesetzlichen Verweise.
Die Genehmigung durch den Raumplanungsdienst bleibt vorbehalten (Art. 73).
Die Anträge auf Genehmigung, deren Öffentlichkeitsbeteiligung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen ist, sowie die laufenden Verfahren im Bereich der Baupolizei werden nach altem Recht behandelt.
Betriebe zur Förderung von Materialien sowie Abladeplätze für Fahrzeuge, die über keine nach dem 1. Januar 1979 erteilte Genehmigung verfügen, unterliegen der Genehmigungspflicht und der Verpflichtung zur Hinterlegung von Sicherheiten für Planungsmaßnahmen.
Campingplätze, deren rechtlicher Status im Zonenplan der Gemeinde nicht definiert ist, unterliegen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Verfahren des Sonderplans (Art. 30 und 31).
1 Die Gemeinden passen ihre Bauvorschriften an die Änderung vom 17. April 2019 bis zum 31. Dezember 2024 an.
2 Die Nutzungsziffern werden durch die Bruttobaunutzungsziffern ersetzt. Die entsprechenden Werte werden gemäß der in Anhang 1 aufgeführten Liste geändert.
3 Das neue Recht ist in den Gemeinden anwendbar, die ihre Vorschriften ab dem Inkrafttreten derselben angepasst haben. In den anderen Gemeinden bleibt das alte Recht anwendbar.
1 Während einer sechsmonatigen Testphase ist die Änderung vom 2. Oktober 2019 nur in höchstens acht Gemeinden anwendbar.
2 Die Regierung bestimmt auf Vorschlag der Jurassischen Gemeindevereinigung die Gemeinden, die am Test teilnehmen.
3 Die Regierung kann bei Bedarf die Testphase um eine zusätzliche Dauer von drei Monaten verlängern.
4 Solange die Testphase nicht beendet ist, bleibt das alte Recht in den Gemeinden, die nicht daran teilnehmen, anwendbar.
Die Regierung legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.