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701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 40 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 40 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)

1 Ist mit einer Geldstrafe von höchstens 40.000 Franken zu bestrafen

a) wer als Verantwortlicher ein Bauprojekt ohne Genehmigung ausführt oder ausführen lässt, unter Verletzung der Bestimmungen einer Genehmigung oder der daran geknüpften Bedingungen und Vorbehalte;

b) wer vollstreckbare Anordnungen der Baupolizei nicht befolgt.

2 In schweren Fällen kann eine Geldstrafe von bis zu 70.000 Franken verhängt werden.

3 Wurde die Übertretung im Rahmen der Führung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, haftet diese gesamtschuldnerisch für Geldstrafen, Gebührenerhebungen und Kosten; im Strafverfahren hat sie die Rechte einer Partei.

4 Der Staat, öffentlich-rechtliche Zweckverbände und Gemeinden, deren Vorschriften und Entscheidungen verletzt wurden, können im Strafverfahren die Rechte einer Partei ausüben.

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