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701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 39 Gesetz über das Baurecht und die Raumplanung (GBR)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 39 Gesetz über das Baurecht und die Raumplanung (GBR)

1 Wenn die Gemeindebehörde ihre Pflichten in Bezug auf die Baupolizei vernachlässigt und dadurch öffentliche Interessen gefährdet werden, ergreift die Abteilung für Baugenehmigungen an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen; wenn die betreffenden Interessen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstes fallen, ist dieser dafür zuständig.

2 Die Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde, unbeschadet ihrer Rückgriffsrechte gegenüber den Verpflichteten gemäß Artikel 38.

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