701.1
GBRPLCAT
CH-JU
Art. 39 Gesetz über das Baurecht und die Raumplanung (GBR)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 39 Gesetz über das Baurecht und die Raumplanung (GBR)
1 Wenn die Gemeindebehörde ihre Pflichten in Bezug auf die Baupolizei vernachlässigt und dadurch öffentliche Interessen gefährdet werden, ergreift die Abteilung für Baugenehmigungen an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen; wenn die betreffenden Interessen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstes fallen, ist dieser dafür zuständig.
2 Die Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde, unbeschadet ihrer Rückgriffsrechte gegenüber den Verpflichteten gemäß Artikel 38.