701.1
GBRPLCAT
CH-JU
Art. 37 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 37 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)
1 Die Entscheidungen, die gemäß den Artikeln 35 und 36 getroffen wurden, können innerhalb von 30 Tagen durch Berufung beim Verwaltungsrichter angefochten werden.
2 Die Abteilung für Baugenehmigungen wird im Laufe des Verfahrens angehört.
3 Wenn die Berufung abgewiesen wird, setzt das Urteil eine neue Frist für die Ausführung der angeordneten Maßnahmen fest.