Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 37 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (169 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)

1 Die Entscheidungen, die gemäß den Artikeln 35 und 36 getroffen wurden, können innerhalb von 30 Tagen durch Berufung beim Verwaltungsrichter angefochten werden.

2 Die Abteilung für Baugenehmigungen wird im Laufe des Verfahrens angehört.

3 Wenn die Berufung abgewiesen wird, setzt das Urteil eine neue Frist für die Ausführung der angeordneten Maßnahmen fest.

← Art. 36 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (BauRPG) 7. Constructions, travaux publics, énergie, Transporte und Kommunikation » 70. Bauwesen und Raumplanung » 701. Bauwesen Art. 38 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBRP) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →