Art. 36 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (BauRPG)
Art. 36 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (BauRPG)
**1 Wenn Bauarbeiten ohne Genehmigung oder unter Verletzung der Bestimmungen derselben durchgeführt werden, ordnet die zuständige Baubehörde die Einstellung der Arbeiten an; diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar.**
**2 Wenn der Mangel durch eine nachträglich erteilte Genehmigung behoben werden kann, setzt die Baubehörde dem Eigentümer oder dem Inhaber des Baurechts eine Frist zur Einreichung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung im Rahmen der laufenden Arbeiten und teilt ihm mit, dass, wenn dieser Antrag nicht innerhalb dieser Frist eingereicht wird, sie die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands anordnen wird.**
**3 Wenn von vornherein feststeht, dass der Mangel nicht durch eine nachträglich erteilte Genehmigung behoben werden kann, oder wenn der Antrag nicht gemäß Absatz 2 oben eingereicht wird, oder wenn er schließlich abgelehnt wird, setzt die Baubehörde dem Eigentümer oder dem Inhaber des Baurechts eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Änderung der widerrechtlich errichteten Bauten oder Bauteile unter Androhung der Ersatzvornahme.**
**4 Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Fertigstellung der widerrechtlichen Arbeiten kann die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands nur gefordert werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern.**