Art. 35 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)
Art. 35 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)
1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen die Baupolizeibehörden die notwendigen Maßnahmen zur Anwendung dieses Gesetzes sowie der darauf basierenden Vorschriften und Entscheidungen.
2 Insbesondere obliegt es ihnen
a) die Einhaltung der Bauvorschriften und der mit der Baubewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen bei der Durchführung von Bauprojekten zu überwachen;
b) den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen, wenn Arbeiten unrechtmäßig ausgeführt werden oder Bauvorschriften sowie Bedingungen und Auflagen nachträglich verletzt werden;
c) die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung zu veranlassen, die durch unvollendete, schlecht unterhaltene oder auf andere Weise rechtswidrige Bauten und Anlagen verursacht werden.
3 Vorbehalten bleiben die Befugnisse der örtlichen Polizei gemäß dem Erlass über die örtliche Polizei.