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701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 34 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 34 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)

1 Die Baupolizei wird von der zuständigen kommunalen Behörde unter der Aufsicht der Abteilung für Baubewilligungen ausgeübt; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Departements gemäß nachfolgendem Absatz 2.

2 Zuständigkeitsbereich des Departements

a) die Straßenbaupolizei, gemäß dem Gesetz über den Bau und Unterhalt der Straßen;

b) die Wasserbaupolizei, im Rahmen der in Artikel 35 vorgesehenen Grenzen.

3 Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Baupolizei aus.

4 Bei Bedarf stehen die Organe der Kantonspolizei und der Gemeindepolizei den Behörden der Baupolizei zur Verfügung.

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