701.1
GBRPLCAT
CH-JU
Art. 34 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)
7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Art. 34 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBRP)
1 Die Baupolizei wird von der zuständigen kommunalen Behörde unter der Aufsicht der Abteilung für Baubewilligungen ausgeübt; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Departements gemäß nachfolgendem Absatz 2.
2 Zuständigkeitsbereich des Departements
a) die Straßenbaupolizei, gemäß dem Gesetz über den Bau und Unterhalt der Straßen;
b) die Wasserbaupolizei, im Rahmen der in Artikel 35 vorgesehenen Grenzen.
3 Die Regierung übt die Oberaufsicht über die Baupolizei aus.
4 Bei Bedarf stehen die Organe der Kantonspolizei und der Gemeindepolizei den Behörden der Baupolizei zur Verfügung.