Art. 31 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBR)
Art. 31 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBR)
1 Zu den besonderen Bauten und Anlagen gehören insbesondere
a) Wohnhochhäuser mit mehr als acht Geschossen oberhalb des erschlossenen Geländeniveaus oder mit einer Gesamthöhe von mehr als 25 m;
b) Gebäude und Anlagen, die eine wesentlich höhere Höhe aufweisen als für das betreffende Gebiet zulässig ist;
c) Campingplätze;
d) Einkaufszentren, deren Verkaufsfläche 500 m² übersteigt; in städtischen Gebieten gilt diese Maßnahme nur außerhalb von traditionell geschäftlich genutzten Vierteln;
e) Abstellplätze für stillgelegte Autos, Maschinen und Geräte;
f) Deponie- und Abbaustellen, ausgenommen solche von sehr geringer Bedeutung, die im Sinne von Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden können.
2 Erfordern keinen speziellen Plan
a) turmähnliche Bauten wie Kirchtürme, Aussichtstürme, Schornsteine, Masten usw.;
b) Industriegebäude in Industriegebieten oder ausschließlichen Gewerbegebieten, sofern die Bauordnung keinen speziellen Plan fordert;
c) landwirtschaftliche Gebäude;
d) ...