Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 31 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBR)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (169 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBR)

1 Zu den besonderen Bauten und Anlagen gehören insbesondere

a) Wohnhochhäuser mit mehr als acht Geschossen oberhalb des erschlossenen Geländeniveaus oder mit einer Gesamthöhe von mehr als 25 m;

b) Gebäude und Anlagen, die eine wesentlich höhere Höhe aufweisen als für das betreffende Gebiet zulässig ist;

c) Campingplätze;

d) Einkaufszentren, deren Verkaufsfläche 500 m² übersteigt; in städtischen Gebieten gilt diese Maßnahme nur außerhalb von traditionell geschäftlich genutzten Vierteln;

e) Abstellplätze für stillgelegte Autos, Maschinen und Geräte;

f) Deponie- und Abbaustellen, ausgenommen solche von sehr geringer Bedeutung, die im Sinne von Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden können.

2 Erfordern keinen speziellen Plan

a) turmähnliche Bauten wie Kirchtürme, Aussichtstürme, Schornsteine, Masten usw.;

b) Industriegebäude in Industriegebieten oder ausschließlichen Gewerbegebieten, sofern die Bauordnung keinen speziellen Plan fordert;

c) landwirtschaftliche Gebäude;

d) ...

← Art. 30 Gesetz über das Bauen und die Raumplanung (GBR) 7. Constructions, travaux publics, énergie, Transporte und Kommunikation » 70. Bauwesen und Raumplanung » 701. Bauwesen Art. 32 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →