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Art. 29C Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 29C Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

1 Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 3 ist der Dienst für Territorialentwicklung zuständig für die Entscheidung, ob Bauprojekte außerhalb der Bauzone der Zonenzuweisung entsprechen oder ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

2 In der Landwirtschaftszone ist der Dienst für ländliche Wirtschaft zuständig für die Entscheidung, ob Bauprojekte der Zonenzuweisung entsprechen.

3 Im Waldgebiet, in den Naturschutzgebieten und in den für Gewässer reservierten Bereichen ist das Umweltamt zuständig für die Entscheidung, ob Bauprojekte der Zonenzuweisung entsprechen oder ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

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