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Art. 22 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 22 Bau- und Raumplanungsgesetz (BRPG)

1 Nach einer umfassenden Abwägung der betroffenen Interessen erlässt die zuständige Behörde eine einheitliche Entscheidung über den Genehmigungsantrag, die die erforderlichen Sondergenehmigungen und etwaige Ausnahmen umfasst. Gegebenenfalls entscheidet sie über Einsprachen.

1bis Diese Entscheidung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem endgültigen Eingang des Dossiers, aller erforderlichen Sondergenehmigungen und Vorabzustimmungen getroffen werden. Die Frist beträgt drei Monate, wenn die Behörde über Einsprachen entscheiden muss.

1ter In kantonal bedeutenden Tätigkeitszonen ergeht diese Entscheidung unmittelbar nach dem Ende der öffentlichen Auflage des Antrags. Die Frist beträgt zwei Monate, wenn die Behörde über Einsprachen entscheiden muss.

2 Nur gegen diese Entscheidung kann gemäß den Artikeln 94 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes Einsprache erhoben werden.

3 Der Einspruchsweg steht jedoch nur offen, wenn das Projekt zu keinen Einsprachen im Sinne von Artikel 19 geführt hat oder wenn diese zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vollständig zurückgezogen wurden.

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