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Art. 21 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

7. Constructions, travaux publics, énergie, transporte und kommunikation » 70. Bauwesen und Raumordnung » 701. Bauwesen
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Art. 21 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)

**1 Wenn ein Baugesuch ein Grundstück betrifft, für das keine oder unzureichende Vorschriften bestehen, und wenn der Bau in erheblichem Maße öffentliche Interessen, insbesondere die örtliche Raumplanung, beeinträchtigt, kann die zuständige kommunale Behörde das Verfahren durch Einsprache aussetzen.**

**2 Es sind in diesem Fall die folgenden Bestimmungen anzuwenden:**

a) Binnen drei Monaten nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen hinterlegt die Gemeinde öffentlich die erforderlichen Vorschriften oder erklärt das Gelände, gegen das sie Einsprache erhoben hat, zur Planungszone (Art. 75); sind wichtige Gründe gegeben, kann die Bewilligungsbehörde diese Frist um höchstens drei Monate verlängern;

b) Zur Ausarbeitung eines örtlichen Raumplanungsplans oder wenn die Bedeutung des Projektes es erfordert, kann der Dienst für Raumplanung in Ausnahmefällen diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern;

c) Die Gemeinde erlässt sodann die neuen Vorschriften und unterbreitet sie dem Dienst für Raumplanung zur Genehmigung; auf Antrag des Gesuchstellers kann der Dienst für Raumplanung der Gemeinde hierfür eine angemessene Frist setzen;

d) Wenn die Gemeinde die Fristen nicht einhält oder wenn die neuen Vorschriften nicht genehmigt werden, wird die Entscheidung über das Baugesuch nach geltendem Recht getroffen.

**3 Das Departement kann Einsprache erheben, um die wichtigen Interessen der kantonalen Raumplanung zu wahren; Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.**

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