Art. 19 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)
Art. 19 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)
1 Die Bau- und Ausnahmeanträge müssen gemäß den Bestimmungen des Dekrets über die Baugenehmigung veröffentlicht oder den direkt interessierten Personen mitgeteilt werden; das Recht auf Einspruch wird dabei erwähnt.
2 Zur Einsprache berechtigt sind
a) Einzelpersonen, deren schutzwürdige Interessen durch das geplante Bauvorhaben betroffen würden;
b) private Organisationen, die laut ihren Statuten hauptsächlich und dauerhaft damit beauftragt sind, die durch dieses Gesetz geschützten Interessen zu wahren, insbesondere Natur- und Denkmalschutzvereine;
c) die Gemeindebehörden, Gemeindeverbände und der Staat, im Rahmen der Wahrung der öffentlichen Interessen, die ihnen anvertraut wurden.
3 Der schriftliche und begründete Einspruch ist bei der zuständigen Gemeindebehörde einzureichen.
4 Im Einspruchsverfahren trägt der Antragsteller die Kosten der Einigungsverhandlung, es sei denn, der Einspruch ist offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, in welchem Fall diese dem Einsprechenden auferlegt werden. (...).