Art. 18 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)
Art. 18 Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)
1 Bei Eingang des Bauantrags prüft die Gemeindebehörde, ob der Antrag vollständig ist, veranlasst gegebenenfalls eine Vervollständigung und leitet die Unterlagen, wenn sie nicht selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist, an die Abteilung für Baugenehmigungen weiter.
2 Die Abteilung für Baugenehmigungen oder gegebenenfalls die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Gemeindebehörde führt unverzüglich eine vorläufige Prüfung der Unterlagen durch. Sie gibt unvollständige oder vorschriftswidrige Anträge an den Antragsteller zurück und fordert ihn auf, die notwendigen Ergänzungen und Korrekturen vorzunehmen.
3 Ist die Abteilung für Baugenehmigungen zuständig und liegen vollständige Unterlagen vor, übermittelt sie innerhalb von 10 Tagen ein Exemplar an die Gemeindebehörde, damit diese die Veröffentlichung des Antrags veranlasst (Art. 19 LQPV). Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich, nachdem die gegebenenfalls erforderlichen Profile aufgestellt wurden.
4 Ist die Gemeindebehörde nicht zuständig für die Erteilung der Genehmigung, leitet sie die Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist mit ihrem Bericht und ihren Vorschlägen an die Abteilung für Baugenehmigungen weiter.
5 Die Behörden sind verpflichtet, die Antragsunterlagen mittels der Anwendung zur Verwaltung des Baugenehmigungsverfahrens zu bearbeiten.