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701.1 GBRPLCAT CH-JU

Art. 111F Gesetz über das Bauwesen und die Raumordnung (GBR)

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Art. 111F Gesetz über das Bauwesen und die Raumordnung (GBR)

Das Recht, die Beitragspflicht festzusetzen, verjährt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Planungsmaßnahme oder der Ausnahmegenehmigung. Das Recht, den Beitrag zu erheben, verjährt fünf Jahre nach seiner Fälligkeit.

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