Art. 111C Gesetz über den Bau und die Raumplanung (GBR)
Art. 111C Gesetz über den Bau und die Raumplanung (GBR)
1 Nach Anhörung der Gemeinde legt der Dienst für Raumentwicklung den Betrag des Mehrwerts und denjenigen des Beitrags fest, sobald die Planungsmaßnahme oder die außergewöhnliche Genehmigung in Kraft tritt.
2 Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe kann der Dienst für Raumentwicklung externe Schätzer hinzuziehen, die nach denselben Grundsätzen entschädigt werden wie die kantonalen Schätzer, die an der Bewertung und Kontrolle der amtlichen Werte mitarbeiten.
3 Der Beitrag wird fällig, sobald das Grundstück bebaut oder veräußert wird.
4 In der Regel gilt als Veräußerung jeder Rechtsakt, der eine Erhebung der Grundstückgewinnsteuer nach sich ziehen kann. Ein Gebäude gilt als errichtet, sobald die Baugenehmigung oder die außergewöhnliche Genehmigung genutzt wird.
5 Wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, kann der Dienst für Raumentwicklung auf Antrag des Schuldners Zahlungserleichterungen gewähren. In jedem Fall macht die Veräußerung des Grundstücks oder die Nutzung der außergewöhnlichen Genehmigung den Beitrag fällig.
6 Bei Zahlungsverzug wird die Forderung zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Zinssatz verzinst.