Art. 111B Baugesetz und Raumplanungsgesetz (BRG)
Art. 111B Baugesetz und Raumplanungsgesetz (BRG)
1 Im Falle eines Mehrwerts erhebt der Staat einen Beitrag wie folgt
a) 30%, wenn der Mehrwert aus der Zuweisung des Grundstücks in die Bauzone oder aus einer Ausnahmegenehmigung außerhalb der Bauzone resultiert;
b) 20%, wenn er sich aus einer Nutzungsänderung oder einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone ergibt.
2 Die Regierung legt die Höhe des Mehrwerts fest, unterhalb derer kein Beitrag erhoben wird.
3 Der Beitrag ist fällig
a) bei Zuweisung zur Bauzone, Nutzungsänderung oder Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone, durch den Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags;
b) bei einer Ausnahmegenehmigung außerhalb der Bauzone, durch deren Begünstigten.
4 Die öffentlichen Körperschaften und ihre Einrichtungen sind nicht beitragspflichtig, wenn der Mehrwert auf einem Grundstück erzielt wird, das ihnen gehört und für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist.
5 Die Erhebung einer Steuer auf Immobiliengewinne bleibt vorbehalten.