Art. 111A Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)
Art. 111A Gesetz über das Bauwesen und die Raumplanung (GBR)
1 Die Wertsteigerung eines Grundstücks gilt als wesentlicher Vorteil, wenn sie resultiert aus
a) der Zuweisung des Grundstücks in die Bauzone;
b) einer Nutzungsänderung oder einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten innerhalb der Bauzone;
c) einer Ausnahmebewilligung außerhalb der Bauzone, die mit einer Nutzungsänderung verbunden ist, mit Ausnahme derer, die auf Artikel 24b des Bundesgesetzes über die Raumplanung beruhen.
2 Der Mehrwert ist die Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert des Grundstücks vor und nach der Planungsmaßnahme oder der Erteilung der Ausnahmebewilligung. Wenn mehrere Grundstücke, die von der Planungsmaßnahme profitieren, demselben Eigentümer gehören, wird der Mehrwert für alle betroffenen Grundstücke zusammen berechnet.