Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
641.11 STGLI CH-JU

Art. 97 Steuergesetz (StG)

6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (297 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 97 Steuergesetz (StG)

1 Die Aufwendungen sind die Kosten, die untrennbar mit dem Erwerb oder der Veräußerung verbunden sind, sowie die Kosten, die zur Verbesserung oder dauerhaften Wertsteigerung der Immobilie beigetragen haben.

2 Dazu gehören insbesondere

a) die Übertragungssteuern, die Gebühren für Urkunden und Auktionen (Rappen pro Franken);

b) die üblichen Maklerprovisionen und -gebühren sowie die Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf;

c) die Ausgaben, die zu einer dauerhaften Wertsteigerung der Immobilie führen, insbesondere diejenigen, die mit Neubauten, Umbauten, Wasser-, Beleuchtungs- und Heizungsinstallationen, Straßenbau, Grundstücksverbesserungen und Eindämmungen verbunden sind, einschließlich der freiwilligen Beiträge, die zu diesem Zweck an eine öffentliche oder private Gemeinschaft gezahlt werden, jedoch abzüglich der Leistungen von Versicherungen und der Bundes-, Kantons- und Gemeindesubventionen;

d) die den Grundstückseigentümern auferlegten Beiträge, insbesondere die Beiträge zum Bau von Straßen, Gehwegen und Leitungen;

e) der Wert der Eigenleistung des Steuerpflichtigen, die den Wert der Immobilie erhöht hat, soweit dieser im Rahmen der Einkommensteuer erloschen ist;

f) die Entschädigungen, die zur Begründung einer Dienstbarkeit oder einer privatrechtlichen Belastung oder für eine öffentlich-rechtliche Beschränkung gezahlt werden, die die Nutzung wesentlich und dauerhaft einschränkt oder den Verkehrswert der Immobilie mindert, oder zur Aufhebung eines solchen Rechts, das die Immobilie belastet;

g) der bestimmte Wert künftiger Aufwendungen, wenn sich der Steuerpflichtige vertraglich verpflichtet, diese in naher Zukunft nach der Veräußerung durchzuführen;

h) die Kosten für ein nicht umgesetztes Projekt, das speziell für die Immobilie konzipiert ist und andernorts nicht realisierbar ist;

i) der auf den Mehrwert erhobene Beitrag, der sich aus raumplanerischen Maßnahmen ergibt.

3 Die Kosten für Verwaltung und laufende Instandhaltung stellen keine Aufwendungen dar.

4 Die Aufwendungen werden grundsätzlich durch Belege nachgewiesen. Die Regierung legt durch Verordnung die Bedingungen fest, unter denen ein Gutachten zugelassen werden kann, sowie dessen Inhalt.

← Art. 96 Steuergesetz (StG) 6. Finances, Regalien » 64. Steuern und Abgaben » 641. Direkte Steuern des Staates und der Gemeinden Art. 98 Steuergesetz (StG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →